Der Staat fördert Beiträge zu Bausparverträgen durch eine Wohnungsbauprämie. Diese beträgt 8,8 Prozent der förderungsfähigen Beiträge – pro Jahr maximal 700 Euro für Alleinstehende, 1.400 Euro für Verheiratete. Voraussetzung für den Anspruch auf Wohnungsbauprämie ist, dass das zu versteuernde Einkommen im jeweiligen Jahr der Beitragsleistungen 35.000 Euro bei Alleinstehenden, 70.000 Euro für Verheiratete nicht übersteigt. Die Bauspardarlehen und -gelder müssen zwingend wohnungswirtschaftlich – d. h. für den Erwerb oder die Renovierung einer eigenen Immobilie – verwendet werden. Bei anderer Verwendung entfällt der Anspruch auf Wohnungsbauprämie. Sie können auch für umfangreiche Renovierungsmaßnahmen oder den Kauf von Einbaumöbeln verwendet werden, ohne dass der Anspruch auf Wohnungsbauprämien verloren geht!
Freie Verfügbarkeit für „Jungsparer“
Wer bei Abschluss des Bausparvertrags das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf bei Auszahlung sieben Jahre nach Abschluss des Vertrags frei über das Guthaben verfügen, ohne dass der Anspruch auf Bausparprämie dadurch rückwirkend verloren geht.