Wird die Ehe (dies gilt hier und nachfolgend jeweils auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft) eines Beamten oder einer Beamtin geschieden oder aufgehoben, stellt sich die Frage ob, wie und in welcher Höhe die während der Ehe von den Ehepartnern erworbenen Alterssicherungsansprüche zu bewerten und ggf. zu verteilen sind. Dies erfolgt im Zusammenhang mit dem Scheidungsurteil durch eine Entscheidung des Familiengerichts über die Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen Alterssicherungsanwartschaften. Soweit einer oder beide Ehepartner Beamte sind und ein eigenständiger Anspruch auf Ruhegehalt entstanden ist, werden durch § 57 BeamtVG oder entsprechendes Landesrecht (Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung) die Grundsätze, die Modalitäten der Berechnung und Verteilung sowie letztlich die Kürzung der Versorgungsbezüge – der sog. beamtenrechtliche Versorgungsausgleich – festgelegt.
Strukturreform des Versorgungsausgleichs
Mit Wirkung zum 1. September 2009 ist die umfangreiche und langjährig vorbereitete Strukturreform des Versorgungsausgleichs in Kraft getreten. Die Reform hatte als Zielsetzung, im Fall der Scheidung für mehr Gerechtigkeit bei der Verteilung der Versorgungsanwartschaften zu sorgen. Infolgedessen wird jedes in der Ehezeit erworbene Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten hälftig geteilt. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält ein eigenes Versichertenkonto im Versorgungssystem des ausgleichspflichtigen Ehegatten (sog. interne Teilung). Bei geschiedenen Bundesbeamten entsteht seitdem ein Anspruch des früheren Ehegatten auf einen Anteil an der Versorgung nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG). Durch die Reform des Versorgungsausgleichs soll im Vergleich zum bisherigen Recht eine wirtschaftlich gerechtere Teilung aller ehezeitlichen Versorgungsanrechte ermöglicht werden. Darüber hinaus haben die Eheleute im Vergleich zu früher größere Gestaltungsmöglichkeiten, individuelle Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu schließen.
Die interne Teilung von Versorgungsansprüchen in Form eines beamtenrechtlichen Ruhegehalts ist zunächst jedoch nur für die Beamtenversorgung des Bundes umgesetzt. In der Beamtenversorgung der Länder gilt daher weiterhin der Grundsatz der externen Teilung mittels eines zu begründenden Anspruchs in der gesetzlichen Rentenversicherung (sog. Quasisplitting).