Die grundsätzlichen Regelungen, welche sich mit den Modalitäten und Zuständigkeiten der Auszahlung der Versorgungsbezüge befassen, sind in § 49 BeamtVG (Bund) und entsprechendem Landesrecht enthalten. Während Zahlungen der gesetzlichen Rentenversicherungen nur auf entsprechenden Antrag gewährt werden, werden Beamtinnen und Beamten mit dem Eintritt in den Ruhestand die Versorgungsbezüge von Amts wegen gezahlt. Dies gilt jedoch nicht für Witwen-, Witwer- und Waisengeldansprüche; hierzu ist die Vorlage bzw. Übermittlung der Sterbeurkunde bei der die Versorgung regelnden Stelle erforderlich. Die zuständige Bezügestelle erlässt - in Gestalt eines schriftlichen Verwaltungsakts – einen Festsetzungsbescheid über die Berechnungsfaktoren (ruhegehaltfähige Dienstzeiten und ruhegehaltfähige Dienstbezüge) und die sich daraus ergebende Höhe der Versorgungsbezüge.
Die Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Zeiten nach §§ 10 bis 12 BeamtVG soll dagegen grundsätzlich bereits bei Berufung in das Beamtenverhältnis vorab beschieden werden, jedoch erfolgt diese Entscheidung vorbehaltlich eines Gleichbleibens der zugrunde liegenden Rechtslage. Letzteres bedeutet, dass während der Dienstzeit eingetretene Verschlechterungen, ggf. mit zeitgebundenen Besitzstandsregelungen, Berücksichtigung finden. Dies folgt auch aus der Verfassungsrechtsprechung, dass Beamtinnen und Beamte keinen Anspruch darauf haben, dass die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen das Beamtenverhältnis begründet wurde, unverändert erhalten bleiben. Gemäß § 49 Abs. 7 BeamtVG hat der Versorgungsberechtigte für die Zahlung der Versorgungsbezüge ein Konto anzugeben oder ggf. einzurichten; auch eine Zahlung auf ein ausländisches Konto ist zulässig. Die Zahlung der Versorgungsbezüge erfolgt dabei – wie auch bereits bei den Dienstbezügen – monatlich im Voraus, d. h. der Zahlungseingang ist ungefähr gegen Ultimo des betreffenden Vormonats.