Das Ruhegehalt berechnet sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.
§ 14 Abs. 1 BeamtVG
Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5), insgesamt jedoch höchstens 71,75 vom Hundert. Der Ruhegehaltssatz ist auf zwei Dezimalstellen auszurechnen. […]