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Riester-Rente (Förderberechtigung)

Im Gegensatz zur „Rürup-Rente“ ist die „Riester-Rente“ als staatlich geförderte zusätzliche private Alterssicherung konzipiert. Eingeführt wurde die sog. Riester-Rente im Jahr 2002 mit dem Altersvermögensgesetz. Ziel ist das Vorbeugen gegen das sinkende Renten- bzw. Versorgungsniveau. Aktive Beamtinnen und Beamte (nicht Versorgungsempfänger) wurden durch die Auswirkungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ebenfalls in die Förderung einbezogen, da sie durch die Anwendung von Anpassungsfaktoren eine Absenkung des Versorgungsniveaus von 4,33 Prozent hinnehmen müssen. Dadurch wurde für aktive Beamte ein Weg eröffnet, die Absenkung des Versorgungshöchstsatzes langfristig auszugleichen. Bei Beurlaubung ohne Besoldung für die Zeiten der Kindererziehung in den ersten drei Lebensjahren besteht dann ein Zulagenanspruch, wenn bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Kindererziehungszeiten zu berücksichtigen wären (vgl. § 56 SGB VI).

 

Nicht gefördert werden:

 

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer beamtenähnlichen Gesamtversorgung,
  • Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind (für diesen Personenkreis sind andere Formen der Alterssicherung vorgesehen, z. B. die sog. Rürup-Rente),
  • geringfügig Beschäftigte, die ihren Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung nicht aufstocken.

 

Grundsätzlich werden Anlageformen gefördert, die im Alter durch lebenslange Zahlungen die staatliche Rente ergänzen. Mit Beginn der staatlichen Förderung 2002 werden von privaten Trägern wie Banken und Versicherungen zahlreiche Anlageformen angeboten. Auch bereits bestehende Verträge können unter bestimmten Voraussetzungen dazuzählen.

 

Mögliche Anlageformen:

 

  • Rentenversicherungen bzw. fondsgebundene Rentenversicherungen,
  • Banksparverträge,
  • Investmentsparverträge,
  • Wohnriester.

 

Ob und in welcher Form eine zusätzliche Altersvorsorge aufgebaut werden soll, entscheidet jeder selbst. Der Staat fördert den gewählten Vertrag jedoch nur, wenn die Angebote zertifiziert sind. Beiträge für zertifizierte zusätzliche Altersvorsorgeformen können bei der Steuer als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Zusätzlich bleiben in der Ansparphase sowohl Zinsen als auch die Erträge hieraus steuerfrei. Altersvorsorgeaufwendungen können als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden – unabhängig vom individuellen Einkommen. Seit 2008 können im Rahmen der Einkommensteuererklärung bis zu 2.100 Euro jährlich geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft automatisch – ähnlich wie bei Kindergeld und Kinderfreibetrag –, ob die Steuerersparnis höher ist als die Zulage. Die Differenz wird dann bei der Steuer erstattet.

 

Förderberechtigt für die Riester-Rente sind:

 

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • Bezieherinnen und Bezieher von Lohnersatzleistungen, einschließlich der Berechtigten zur Arbeitslosenhilfe, deren Leistung aufgrund der Anrechnung von Einkommen und Vermögen ruht,
  • nicht erwerbstätige Eltern in der Phase der Kindererziehung (sog. Kindererziehungszeiten),
  • geringfügig Beschäftigte, die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben,
  • pflichtversicherte Selbstständige (z. B. Handwerker) in der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • Wehr- und Zivildienstleistende,
  • Pflichtversicherte in der Altenversicherung der Landwirte sowie deren Ehegatten,
  • Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten.

 

Mit dem Eigenheimrentengesetz wurden ab 2008 auch Ruhestandsbeamtinnen und -beamte in die sog. Riester-Rente einbezogen, sofern sie

 

  • Versorgung wegen Dienstunfähigkeit beziehen,
  • vor der Versetzung in den Ruhestand Empfänger von Besoldung/Amtsbezügen waren und
  • das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

 

Wichtig:

 

  • Wenn nur ein Ehepartner zum förderfähigen Personenkreis gehört, kann auch der nicht selbst förderfähige Ehepartner die Zulagenförderung erhalten.
  • Auch nicht erwerbstätige Ehepartner werden gefördert, ein Vorteil z. B. für Mütter. Ist eine Ehefrau nicht erwerbstätig und nicht sozialversicherungspflichtig, kann sie trotzdem eigenständig für das Alter vorsorgen. Der Partner muss lediglich einen Vertrag zur Altersvorsorge auf eigenen Namen abschließen. Zahlt der förderfähige Ehepartner seine Eigenbeiträge, dann erhält auch er die Zulage. Die Ausnahme: Hat die Frau Kinder unter drei Jahren, erwirbt sie in dieser Zeit automatisch eigene Rentenansprüche. Um die volle Förderung zu erhalten, muss sie dann einen kleinen Mindesteigenbeitrag leisten. Ist die gesetzliche dreijährige Kindererziehungszeit vorbei, muss sie keinen Beitrag mehr leisten. Wenn nicht anders vereinbart, fließt die Kinderzulage automatisch auf das Konto der Ehefrau.

 

Geförderte Riester-Renten-Verträge, die seit Anfang 2012 abgeschlossen wurden, dürfen als möglichen Auszahlungsbeginn frühestens das vollendete 62. Lebensjahr vorsehen (vorher: vollendetes 60. Lebensjahr).

 

Der Eigenbeitrag

 

Trotz der staatlichen Förderung und der möglichen Steuererleichterungen muss der Einzelne auch einen Beitrag leisten. Schließlich kommt ihm das im Alter zugute. Die Höhe des Eigenbeitrags ergibt sich aus 4 Prozent des maßgeblichen Einkommens abzüglich der Zulagen. Ist die Zulage höher als der eigene Aufwand, muss ein bestimmter Mindesteigenbeitrag geleistet werden, um die volle staatliche Förderung zu erhalten.

 

Seit 2005 muss unabhängig von der Zahl der Kinder mindestens ein Sockelbetrag i. H. v. 60 Euro geleistet werden. Ansonsten wird die Zulage nur anteilig gewährt. Der Mindesteigenbeitrag muss seit 2012 für alle Zulageberechtigten geleistet werden – also auch für Personen, die keine direkten Riester-Zulagen erhalten (z. B. als Ehefrau eines berufstätigen Ehemannes, der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leistet).

 

Mindestbeitrag bei voller Ausschöpfung der Zulage

 

Wer ab 2008 einen Anlagebetrag (Eigenbeitrag plus staatliche Zulage) von insgesamt 4 Prozent seines maßgeblichen Einkommens im Jahr zusätzlich anspart, erhält den maximalen Fördersatz. Ist die Steuerersparnis durch den Sonderausgabenabzug höher als die Zulage, wird dem Steuerpflichtigen die Differenz gutgeschrieben.

 

Zu niedrige oder keine Riester-Beiträge geleistet?

 

Für Personen, die von einer mittelbaren in eine unmittelbare Förderung gerutscht sind, wurde eine Nachzahlungsmöglichkeit geschaffen. Diese gilt z. B. für Ehefrauen, die zunächst nicht selbst förderberechtigt waren, aber über den Ehepartner mittelbar förderberechtigt sind. Nach der Rückforderung der gewährten Zulage können Betroffene innerhalb von zwei Jahren die Altersvorsorgebeiträge nachentrichten.

 

Altersvorsorgezulage

 

Die Altersvorsorgezulage setzt sich aus der Grundzulage und der Kinderzulage zusammen. Die Gewährung der vollen Zulage ist von einem Mindesteigenbeitrag abhängig. Wird dieser nur teilweise erbracht, erfolgt eine anteilige Kürzung.

 

Grundzulage

 

Alleinstehende erhalten eine Grundzulage. Sind beide Ehegatten förderberechtigt, erhält jeder Ehegatte die ihm zustehende Förderung. Dazu müssen ein entsprechender Vertrag geschlossen und jeweils die Eigenleistung erbracht werden. Wenn nur ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis gehört, ist es ausreichend, wenn der unmittelbar begünstigte Ehegatte den Mindestbeitrag erbringt.

 

Kinderzulage

 

Die Kinderzulage steht dem Kindergeldempfänger zu, bei verheirateten Eltern der Mutter, auf Antrag dem Vater.

 

Wichtig: Um die volle Förderung erhalten zu können, muss der vom Einkommen und den Familienverhältnissen abhängige Mindestbeitrag geleistet werden.

 

Rechtzeitiges Vorsorgen zahlt sich aus. Grundsätzlich gilt: Je früher man mit der Investition in die private Altersvorsorge beginnt, desto höher sind später die Erträge.

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