Alle Ämter waren bundeseinheitlich nach bis zum 31. März 2009 fortgeltendem Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG – (das nach Wegfall des Art. 75 Grundgesetz über Art. 125 a Grundgesetz weitergalt) geregelt. Das BRRG ist durch das am 1. April 2009 in Kraft getretene „Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) abgelöst worden, in dessen Ausfüllung die Länder zwischenzeitlich Regelungen zum Dienst- und Laufbahnrecht getroffen haben.
Heute sind nach den ergangenen Bundes- und Landesbeamtengesetzen die Ämter verschiedenen Laufbahngruppen entweder des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes (Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 – in aufsteigender Reihenfolge) oder den Laufbahngruppen 1 und 2 mit (grundsätzlich) jeweils zwei Einstiegsebenen zugeordnet. Die Besoldungsgruppe A 1 ist seit 1997 aufgehoben. Im Länderbereich wurden vielfach auch die Besoldungsgruppen A 2, A 3 und A 4 abgeschafft; in Baden-Württemberg, Hessen und Nordrhein-Westfalen beginnt heute die Besoldungsordnung A erst bei der Besoldungsgruppe A 5; in Thüringen sogar erst bei A 6. Die Ämter des höheren Dienstes sind sowohl der Besoldungsordnung A (A 13 bis A 16 aufsteigend) als auch der Besoldungsordnung B (B 1 bis B 11) zugeordnet. Die B-Besoldung sieht im Gegensatz zur A-Besoldung Festgehälter vor, was zur Folge hat, dass diese Beamtinnen und Beamten auch nach neuem Bundes- und Landesbesoldungsgesetzen keinen Erfahrungsstufen unterliegen. Soldaten sind auch weiterhin in den Besoldungsordnungen A und B aufgeführt, für sie gelten die entsprechenden Vorschriften. Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz konnte vermieden werden, dass neben der Föderalisierung der Besoldung in Bundesrecht und 16 Landesrechte eine weitere Auseinanderentwicklung innerhalb des Bundes – z. B. durch eine neue Besoldungsordnung S – eingeführt wird.