Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten muss durch Gesetz erfolgen, dies entspricht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz. Sie orientiert sich ausschließlich am verliehenen statusrechtlichen Amt (abstrakt-funktionales Amt), nicht an der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit (konkret-funktionales Amt). Für jedes statusrechtliche Amt gibt es eine Amtsbezeichnung und eine Besoldungsgruppe. Dabei werden die Ämter grundsätzlich nach ihrer Wertigkeit den Besoldungsgruppen zugeordnet und in den Besoldungsordnungen A, B, C bzw. W und R ausgewiesen.
Die Besoldung der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, Soldatinnen und Soldaten war von 1974 bis 2006 bundeseinheitlich durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 31. August 2006 erfolgte mit Wirkung ab September 2006 die Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für die Besoldung auf den Bund und die Länder jeweils eigenständig. Bis zum Inkrafttreten von neuen Besoldungsgesetzen in Bund und Ländern galt gemäß Art. 125 a Abs. 1 des Grundgesetzes das ehemalige Besoldungsrecht (BBesG – alt – in dem „eingefrorenen/versteinerten“ Stand vom 31. August 2006) fort.
Der Bund hat mit dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG – neu – ab Juli 2009) seine Kompetenz für seine Beamten ausgeübt. Auch die Länder haben zwischenzeitlich Landesbesoldungsgesetze für die Besoldung ihrer Beamtinnen und Beamten sowie der Beamtinnen und Beamten der Kommunen erlassen oder das ehemalige Bundesbesoldungsgesetz in Landesrecht überführt. Dabei wird in den wesentlichen Grundlagen an den bewährten Strukturen festgehalten und auf echte Neukonzeptionen und weitreichende Veränderungen verzichtet. Die Neuregelungen erstrecken sich ganz überwiegend auf Korrekturen und Erweiterungen, die sich aus Änderungen der Sach- und Rechtslage ergeben.
Erhalten blieben auch die wesentlichen Grundstrukturen in den Besoldungsordnungen A, B, C, W und R, die weitgehend durch Überleitungsgesetz in eigenes Recht überführt sind. Der Bund hat durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz für seine Beamtinnen und Beamten mit Wirkung von Juli 2009 Neuregelungen geschaffen, die u. a. die Struktur der Besoldung langfristig auf eine zukunftsfähige und europarechtskonforme Grundlage stellt (siehe auch die weiteren Einzelheiten zur Neuregelung des Besoldungsrechts durch das <link internal-link>Dienstrechtsneuordnungsgesetz).