Das BeamtVG – alt – regelte die Versorgung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, der Beamtinnen und Beamten der Länder, der Gemeinden sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder waren nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes in den Anwendungsbereich einbezogen.
Die einheitliche Regelung der Versorgung für alle Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter in Bund, Ländern und Gemeinden durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates erfolgte nach einer Verfassungsänderung vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 206). Damals wurde die einheitliche Regelungskompetenz für die Versorgung durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates geschaffen, um einer Zersplitterung des Versorgungsrechts entgegenzuwirken und um ein insgesamt ausgewogenes, transparentes und nachvollziehbares System zu schaffen. Über mehr als drei Jahrzehnte wurde dadurch ein in allen Gebietskörperschaften und für alle Beamtinnen und Beamten einheitliches und gleichmäßig geltendes Versorgungsrecht durch das BeamtVG geschaffen.
Derzeit erhalten 1,665 Mio. Ruhegehaltsempfängerinnen und -empfänger, Witwen und Waisen Versorgungsbezüge nach Maßgabe des Beamtenversorgungsrechts in Bund und Ländern (Stand: Januar 2018).
Einen Überblick über die Anzahl der vorhandenen Versorgungsempfänger in Bund, Ländern, Gemeinden, Bundeseisenbahnvermögen, Postnachfolgeunternehmen sowie im mittelbaren öffentlichen Dienst gibt nachfolgende Aufstellung.
Geltungsbereich des BeamtVG nach der Föderalismusreform 2006
Im Juni/Juli 2006 haben Bundestag und Bundesrat die größte Grundgesetzänderung seit 1949 beschlossen und mit der erforderlichen verfassungsändernden 2/3-Mehrheit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes zugestimmt, das am 31. August 2006 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2034 ff.) veröffentlicht wurde und am 1. September 2006 in Kraft getreten ist.
Die Grundgesetzänderung hat wesentliche Auswirkungen auf die Beamtenversorgung, weil dem Bund damit nicht mehr das Recht zusteht, die Versorgung der Beamten bundeseinheitlich auch für die Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen zu regeln. Mit der Einführung eines Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 Grundgesetz (neu) haben ab September 2006 der Bund und die Länder die Gesetzgebungskompetenz für das Besoldungs-, Laufbahn- und Beamtenversorgungsrecht jeweils eigenständig.
Der Bund und jedes Land kann damit die Versorgung „seiner“ Beamtinnen und Beamten autonom regeln, soweit nicht die in Art. 33 Grundgesetz geschützten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums – und hier im Besonderen der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation im Ruhestand – verletzt werden.
Weitergeltung des BeamtVG – alt –
Das Grundgesetz bestimmt bei Verfassungsänderungen, die die Gesetzgebungskompetenz für das Bundesrecht betreffen, dass das als Bundesrecht erlassene Recht – also das BeamtVG alt – fortgilt, solange und soweit es nicht durch Neurecht – z. B. durch ein neues Versorgungsgesetz für Bundesbeamte oder Versorgungsgesetze der jeweiligen Länder für Landes- und Kommunalbeamte – ersetzt wird. In der Praxis bedeutet dies, dass das bisherige BeamtVG in der Fassung von Ende August 2006 „eingefroren“ wurde – also in seinem Inhalt nicht mehr veränderlich ist. Das BeamtVG galt und gilt damit in seiner letzten Fassung von Ende August 2006 soweit und solange für alle Beamtinnen und Beamten in jeder Gebietskörperschaft weiter, bis der Bund oder das jeweilige Land abweichende Regelungen oder ein vollständig neues oder ein teilweise neues Versorgungsrecht erließ bzw. erlässt.
Eigene Beamtenversorgungsgesetze der Länder
Bis zum Jahr 2019 haben mittlerweile nahezu alle Länder ihre neue Kompetenz umfassend genutzt und formell eigenständige, neue Landesbeamtenversorgungsgesetze geschaffen. Vereinzelt wurde dabei das alte (eingefrorene/versteinerte) Beamtenversorgungsgesetz des Bundes lediglich inhaltsgleich oder in Gestalt einer Überleitungsfassung in Landesrecht überführt, um sodann landesspezifische Sonderheiten/Abweichungen oder Dynamisierungen vorzunehmen zu können.
So haben zuletzt die Länder Bremen, Rheinland-Pfalz, Brandenburg, Sachsen und Sachsen-Anhalt eigenständige Landes-Beamtenversorgungsgesetze eingeführt. Bereits zuvor hatte im Jahr 2009 der Bund im Rahmen des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes eine eigenständige Vollregelung eines Beamtenversorgungsgesetzes in Kraft gesetzt. Weitere umfassende Vollregelungen wurden bereits Anfang 2011 in den Ländern Bayern und Baden-Württemberg und schon zwischen 2009 und 2012 in Thüringen, im Saarland, Niedersachsen, Hessen, Berlin, Schleswig-Holstein und Hamburg in Kraft gesetzt. Häufig erfolgte dabei inhaltlich eine im Wesentlichen identische Übernahme des bisherigen Bundesrechts in Landesrecht. Im Land Berlin steht die formelle Dienstrechtsnovelle dagegen noch aus und soll zunächst mit dem Besoldungsrecht beginnen.