Der Aufstieg in den Stufen erfolgt aufgrund der gewonnenen Berufserfahrung, wenn die mit dem Amt durchschnittlich verbundenen Anforderungen erfüllt werden. Sofern diese Anforderungen erbracht werden, erreichen damit grundsätzlich alle Beamtinnen und Beamten spätestens nach 23 Dienstjahren die höchste Erfahrungsstufe. Von einem Aufsteigen in den Stufen können die Beamtin und der Beamte immer dann ausgehen, wenn keine negative aktuelle Leistungseinschätzung vorliegt bzw. in der Beurteilung entsprechende Leistungen bestätigt wurden.
Sofern die Beamtin oder der Beamte die mit dem Amt verbundenen anforderungsgerechten Leistungen nicht erbringt, kann keine Erfahrungszeit bescheinigt werden. In diesem Fall verbleibt der Beamte so lange in seiner Erfahrungsstufe, bis festgestellt wird, dass die Leistungen nunmehr den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen. Bevor ein Anhalten in den Stufen erfolgt, muss die Dienststelle den Vorgesetzten und den Beamten auf die Erforderlichkeit einer aktuellen Leistungseinschätzung so rechtzeitig hinweisen, dass in einem Personalführungsgespräch die Leistungsdefizite sowie die Möglichkeit der Behebung besprochen werden können. Die Leistungseinschätzung, die zu einem Anhalten führen soll, darf nicht älter als zwölf Monate sein. Sofern der Dienstherr trotz Leistungsmängel nicht tätig geworden ist, rückt der Beamte in die nächste Erfahrungsstufe auf, da Mängel des Verfahrens nicht zu seinen Lasten gehen dürfen. Im Gegensatz zum alten Recht besteht für den Beamten die Möglichkeit, zu der Stufe und Erfahrungszeit soweit wieder aufzuschließen, wie er gehemmt war. Dafür muss für die entsprechende Zeit eine erhebliche Leistungssteigerung vollzogen werden, was ausdrücklich festgestellt werden muss.
Mit der Grundgesetzänderung im Rahmen der Förderalismusreform regeln ab September 2006 der Bund und die Länder die Besoldung und Versorgung jeweils eigenständig. Seit Feb. 2009 gilt das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtneuordnungsgesetz -DNeuG) für Beamte/Soldaten/Richter und Versorgungsempfänger des Bundes (1.7.2009). Bei der Besoldung gilt u.a.:
Beispiel 1:
Ein Beamter, dessen Stufenaufstieg in der Stufe 4 zum 1. Februar 2010 möglich wäre, wird aufgrund nicht anforderungsgerechter Leistungen in der Stufe 3 angehalten. Am 12. Februar 2011 wird festgestellt, dass er wieder anforderungsgerechte Leistungen erbracht hat. Somit steigt er ab 1. Februar 2011 in die Stufe 4 auf.
Beispiel 2:
Eine Beamtin, deren Stufenaufstieg von Stufe 3 nach Stufe 4 zum 1. November 2010 angestanden hätte, wird wegen nicht anforderungsgerechter Leistungen vom 1. November 2010 bis 31. Oktober 2012 in der Stufe 3 angehalten. Zum 1. November 2012 steigt sie in die Stufe 4 auf, nachdem ihr in einer erneuten Leistungseinschätzung ihre anforderungsgerechte Leistung wieder bestätigt wurde. Der Aufstieg in die Stufe 5 würde zum 1. November 2015 und in die Stufe 6 zum 1. November 2019 erfolgen.