Das Beamtenversorgungsrecht sieht begrenzende Regelungen für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit weiteren laufenden Geldzahlungen an einen Versorgungsempfänger vor. Dies entspricht dem Wesensgehalt des alimentationsbedingten Instituts der Beamtenversorgung, dass es als Untergrenze eine Mindestversorgung und als Obergrenze eine Höchstversorgung gibt. Im Ergebnis werden durch die Anwendung der jeweiligen Ruhensregelungen beim Überschreiten einer definierten, besoldungsgruppenabhängigen Höchstgrenze die Versorgungsbezüge nicht mehr vollständig ausgezahlt. Dies betrifft Fälle des Hinzutretens weiteren Erwerbs- und Ersatzeinkommens, zusätzlicher Renteneinkünfte sowie anderer (weiterer) Versorgungsbezüge. Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sind deswegen verpflichtet, dem Dienstherrn den Bezug weiterer Einkünfte anzuzeigen. Zu den Grundzügen dieser im Einzelfall komplexen Anrechnungsregelungen siehe <link internal-link>hier.