Hat eine Beamtin oder ein Beamter Anspruch auf zwei oder mehrere voneinander unabhängige Versorgungsansprüche (vgl. § 63 BeamtVG), so ist § 54 BeamtVG (bzw. entsprechendes Landesrecht) anzuwenden. Überwiegend betrifft dies den Fall des Anspruchs auf Ruhegehalt und zugleich beamtenrechtliche Hinterbliebenenversorgung. Diese Ruhensregelung soll verhindern, dass mehrere Versorgungszahlungen aus öffentlichen Kassen ungekürzt an eine Person erfolgen können. Grundsätzlich wird der zuletzt erworbene Versorgungsbezug ungekürzt gezahlt. Vom früher erworbenen Versorgungsbezug verbleibt nur so viel, bis die in § 54 Abs. 2 BeamtVG bezeichnete Höchstgrenze erreicht ist.
Die Berechnung ist im Einzelnen – erst recht, wenn die Versorgungsbezüge aus verschiedenen Rechtskreisen stammen oder gar ein Versorgungsausgleich enthalten ist – sehr komplex. Der die Höchstgrenze übersteigende Betrag ruht. Erreicht oder übersteigt der spätere Versorgungsbezug die Höchstgrenze, ruht der frühere Bezug unter Umständen ganz, sofern kein Mindestbelassungsbetrag zusteht oder mindestens ein Betrag in Höhe des Unfallausgleichs zu zahlen ist. Eine Verminderung des bisherigen Zahlbetrags der Versorgungsbezüge durch das Hinzutreten eines weiteren Versorgungsbezugs ist dagegen ausgeschlossen. Die neue Gesamtversorgung darf insgesamt nicht hinter der früheren Versorgung zurückbleiben.
Neben den Regelversorgungsbezügen (Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld) sind auch Sonderzahlungen oder der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 BeamtVG (kinderbezogener Familienzuschlag) einbezogen. Maßgebend sind die Brutto-Bezüge entsprechend der Pensionsfestsetzung. Ausgenommen von der Ruhensregelung des § 54 BeamtVG sind dagegen Übergangsgeld, Kindergeld, der Unfallausgleich oder Sterbegeld.
Beispiel: „Beamtenehe“