Neben den Versorgungsbezügen können Ruhestandsbeamte nur unter bestimmten Voraussetzungen und Grenzen hinzuverdienen, ohne dass die Versorgung gekürzt, technisch gesprochen ruhend gestellt wird (§ 53 BeamtVG Bund und entsprechendes Landesrecht). Dasselbe gilt auch für Witwen, Witwer und Waisen. Dabei ist insbesondere die Regelaltersgrenze von Bedeutung: Eine Anrechnung findet nach Vollendung des 65. Lebensjahres (seit 2012 das jeweils schrittweise erhöhte Lebensalter gemäß der Altersgrenzenanhebung) nur noch in den Fällen statt, in denen ein Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen) erzielt wird; d. h. aus Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände sowie über- oder zwischenstaatlicher Einrichtungen. Lediglich für hessische Beamte wird bei Bezug von Verwendungseinkommen auch dann keine Anrechnung mehr vorgenommen. Vor Vollendung der Regelaltersgrenze werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen dagegen umfassend berücksichtigt. Ausnahmen davon gibt es dagegen wiederum beim Bund (§ 107 d BeamtVG) und einigen Ländern, wenn ein Ruhestandsbeamter im Rahmen von (pauschal formuliert) Flüchtlingsbetreuung tätig ist und dadurch Verwendungseinkommen erzielt.
Diese Einschränkungen bedeuten, dass hauptsächlich vorzeitig dienstunfähige Beamte, Beamte, welche auf eigenen Antrag in den Ruhestand treten, Beamte mit besonderen Altersgrenzen sowie ggf. Hinterbliebene von einer Anrechnung eines Hinzuverdienstes betroffen sind. Eigene Renten wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit und vergleichbare Ersatzleistungen wie Witwenrenten werden im Gegensatz zum Erwerbseinkommen durch die spezielleren Regelungen zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten über § 55 BeamtVG erfasst. Wird dagegen berücksichtigungsfähiges Erwerbseinkommen neben der Versorgung bezogen, ruhen die Versorgungsbezüge insoweit, als die Gesamteinkünfte die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze (§ 53 Abs. 2 BeamtVG) übersteigen. Beim Bund wurde durch die jüngste Gesetzesänderung die Einkommensanrechnung beim Bezug von Waisengeld gestrichen; selbiges ist im Freistaat Sachsen geschehen.