Im Falle der Wiederverheiratung besteht Anspruch auf eine Abfindung in Höhe des 24-fachen Betrags des im Monat der erneuten Heirat zustehenden Witwen- oder Witwergeldes. Durch die Zahlung einer solchen Witwenabfindung (§ 21 BeamtVG) erlischt der weitere Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld, tritt jedoch bei Auflösung der neuen Ehe – dann allerdings unter Anrechnung von Ansprüchen aus dieser Ehe – wieder in Kraft.