Die Waiseneigenschaft von Kindern bestimmt sich nach den familienrechtlichen Vorschriften des BGB zur unmittelbaren Abstammung oder auch zur Annahme als Kind. Nicht als Waisen gelten dagegen Stiefkinder und Pflegekinder. Halbwaisen erhalten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 12 Prozent, Vollwaisen 20 Prozent des Ruhegehalts des Verstorbenen. Ist der überlebende Elternteil einer Halbwaise nicht witwen- oder witwergeldberechtigt, wird Vollwaisengeld gezahlt. Vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr ist das Waisengeld von einem Antrag der Waisen und davon abhängig, dass nach dem Kindergeldrecht dem Grunde nach ein Anspruch auf Kindergeld gegeben ist.
Die Reduzierung der Bezugsdauer für das Kindergeld auf höchstens das 25. Lebensjahr hat keine unmittelbare Auswirkung auf die künftige Höchstdauer des Waisengeldbezugs – es verbleibt hier grundsätzlich, jedoch nicht mehr in allen Ländern, bei dem 27. Lebensjahr (siehe § 61 Abs. 2 BeamtVG und entsprechendes Landesrecht).
Im Falle einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung kann das Waisengeld auch länger gezahlt werden. Kein Waisengeld erhalten Kinder, die der Verstorbene erst nach dem Beginn des Ruhestands oder nach Vollendung des 65. (67.) Lebensjahres adoptiert oder angenommen hat. In diesen Fällen kann jedoch ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
Sind viele waisengeldberechtigte Kinder vorhanden und ergibt die Summe aus Witwen- und Waisengeldern einen höheren Betrag als das zugrunde liegende Ruhegehalt, so werden die einzelnen Bezüge jeweils im gleichen Verhältnis gemindert.