Ergibt sich für einen Versorgungsberechtigten durch eine mit Rückwirkung ergangene gesetzliche Änderung (Gesetze und Rechtsverordnungen nach BeamtVG) eine Überzahlung der Bezüge in der Vergangenheit, so müssen die entsprechenden Beträge durch den Berechtigten nicht zurückgezahlt werden. Sofern eine Überzahlung der Versorgungsbezüge durch fehlerhafte Rechtsanwendung oder Irrtum erfolgt ist, werden die Beträge gemäß § 52 Abs. 2 BeamtVG entsprechend den zivilrechtlichen Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 818 ff. BGB) zurückgefordert. Dies erfolgt zumeist mittels eines separaten Rückforderungsbescheids oder einer Aufrechnung mit den laufenden Bezügen, wobei die Umstände des Einzelfalls (z. B. Alter, Leistungsfähigkeit oder ein etwaiges behördliches Mitverschulden) bei der Höhe und Modalität der Rückzahlungsverpflichtung Berücksichtigung finden.
Das Beamtenversorgungsrecht des Bundes enthält in der Regel keine eigenständigen Verjährungsvorschriften; zu beachten sind dagegen mittlerweile einzelne landesrechtliche Verjährungsbestimmungen. Bis zum 31. Dezember 2001 sah § 197 a. F. BGB für Ansprüche auf Versorgung eine Verjährungsfrist von vier Jahren vor. Für Ansprüche des jeweiligen Dienstherrn gegen den Beamten wurde daher § 195 a. F. BGB analog angewendet – damit griff die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren. Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz 2001 wurden die (zivilrechtlichen) Regelungen zur Verjährung grundlegend neu gefasst. Eine Regelung zur Verjährung des Anspruchs auf Versorgung sieht das Bürgerliche Gesetzbuch seitdem nicht mehr vor. Diese Regelungslücke wird in der Anwendungspraxis derzeit zumeist durch die analoge Anwendung der §§ 194 ff. BGB geschlossen, welche jedenfalls für Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen den Dienstherrn die grundsätzliche Verjährungsfrist auf drei Jahre verringert hat. Diese dreijährige Verjährungsfrist beginnt dabei stets nach Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Dienstherr von den maßgeblichen, einen Rückforderungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat.
Weiterhin gilt, dass die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro nicht durchgeführt wird und die Behörde aus Billigkeitsgründen auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten kann, falls die Umstände des Einzelfalls dies nahelegen. Hierzu bedarf es jedoch der Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Regelmäßig dürfte eine Rückforderung im Wege der Aufrechnung mit künftigen Versorgungsbezügen durchgeführt werden; hierbei sind jedoch die jeweiligen Pfändungsgrenzen zu beachten.