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Auswirkungen auf die Hinterbliebenenversorgung im Rahmen des Versorgungsausgleichs (Beamtenversorgungsrecht)

Hat ein ausgleichspflichtiger Beamter oder Ruhestandsbeamter wieder geheiratet, erhält nach seinem Tod der neue Ehegatte Hinterbliebenenversorgung. Die Hinterbliebenenversorgung wird ebenfalls wegen und nach Maßgabe des Versorgungsausgleichs des Verstorbenen gekürzt. Jedoch wird die Kürzung nur in Höhe des Kürzungsbetrags vorgenommen, der dem Verhältnis der Hinterbliebenenversorgung zum Ruhegehalt entspricht.

 

Ansprüche des ausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich auf einen Unterhaltsbeitrag:

 

Hatte die ausgleichsberechtigte geschiedene Ehefrau gegen den geschiedenen Beamten oder Ruhestandsbeamten einen Anspruch auf Ausgleichsrente aufgrund des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, so hat sie nach dem Tod des Beamten oder Ruhestandsbeamten unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag (§ 22 Abs. 2 BeamtVG). Neben den sachlichen Voraussetzungen müssen hierfür folgende persönliche Voraussetzungen durch die geschiedene Ehefrau erfüllt sein:

 

  • Sie muss berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne der Rentenversicherung (SGB VI) sein oder mindestens ein waisengeldberechtigtes Kind erziehen bzw. für ein behindertes waisengeldberechtigtes Kind sorgen oder
  • das 60. Lebensjahr vollendet haben.

 

Die Höhe des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach der Höhe des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs und ist auf den Betrag der Ausgleichsrente begrenzt; ferner darf er 5/6 des Witwengeldes nicht überschreiten.  

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