Ein Wertausgleich der Versorgungsanrechte der geschiedenen Eheleute kann – statt durch den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich – auch im „schuldrechtlichen Versorgungsausgleich“ vorgenommen werden. Dieser ist gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nachrangig und maßgeblich in § 20 VersAusglG geregelt. Bei Vereinbarung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs trifft das Familiengericht eine Entscheidung nur auf Antrag und nur in bestimmten Fällen, beispielsweise bei Anrechten gegen private oder ausländische Versorgungsträger. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt hierdurch einen Anspruch auf Zahlung einer Geldrente, die sog. „Ausgleichsrente“, gegen den ausgleichspflichtigen Ehegatten, gegen den Versorgungsträger oder gegen die Witwe bzw. den Witwer des Ausgleichspflichtigen. Besteht der Anspruch eines geschiedenen Ehegatten auf Ausgleichsrente gegenüber einem Beamten oder Ruhestandsbeamten, hat die geschiedene Ehefrau nach dessen Tod unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Unterhaltsbeitrag nach § 22 Abs. 2 BeamtVG.
Wie und wann erfolgt die Kürzung der Versorgung?
Ist der ausgleichspflichtige Ehegatte Beamter oder Richter, werden die Versorgungsbezüge nach Eintritt in den Ruhestand in Höhe des Betrags gekürzt, der für den ausgleichsberechtigten Ehegatten an Rentenanwartschaften oder Versorgungsanteil begründet oder übertragen wurde. Da zwischen der Ehescheidung und dem Eintritt in den Ruhestand unter Umständen noch mehrere Jahrzehnte liegen können – und in diesem Zeitraum eine Vielzahl von Veränderungen, z. B. Anpassungen oder Verminderungen von Renten- und Versorgungsbezügen, erfolgen können –, wird die konkrete Berechnung des tatsächlichen Versorgungskürzungsbetrags gem. § 57 Abs. 2 BeamtVG „erst“ beim Eintritt in den Ruhestand durchgeführt. Danach wird die durch das Familiengericht übertragene und begründete Anwartschaft erhöht oder vermindert um Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit und bis zu dem Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhung oder Verminderung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge (z. B. durch Besoldungs- und Versorgungsanpassungen oder auch durch Beamtenversorgungsrechtsreformen). Diese laufende Kürzung wird mit jeder Anpassung der Versorgungsbezüge fortgeschrieben.
Der Zeitpunkt, zu dem die Kürzung der Versorgung einsetzt, ist davon abhängig, ob die Entscheidung über den Versorgungsausgleich vor Beginn des Ruhestands (also noch im aktiven Dienstverhältnis) oder nach Eintritt in den Ruhestand rechtskräftig geworden ist. Normalfall: Versorgungsausgleich ist rechtskräftig vor Eintritt in den Ruhestand geworden; die Ehe wurde während des aktiven Dienstes geschieden. Versorgungsbezüge können nicht gekürzt werden, weil der Beamte noch nicht in den Ruhestand eingetreten ist und keine Versorgungsbezüge erhält. Eine Kürzung der Dienstbezüge erfolgt nicht.
Abwandlung 1: Versorgungsausgleich ist rechtskräftig vor Eintritt in den Ruhestand geworden; die Ehe wurde während des aktiven Dienstes geschieden. Der geschiedene Ehegatte ist zwischenzeitlich in Rente und erhält Leistungen aus dem Versorgungsausgleich. Der Beamte ist noch im aktiven Dienst. Auch hier gilt: keine Kürzung der Dienstbezüge.
Abwandlung 2: Versorgungsausgleich ist rechtskräftig vor Eintritt in den Ruhestand geworden; die Ehe wurde während des aktiven Dienstes geschieden. Der Beamte ist zwischenzeitlich in den Ruhestand getreten. Der Versorgungsausgleichsberechtigte ist noch nicht in Rente und erhält keine Rentenleistungen. Grundsätzlich sind Versorgungsbezüge ab Beginn des Ruhestands zu kürzen. Dies gilt auch dann, wenn dem ausgleichsberechtigten Ehegatten noch keine Rente aus dem Versorgungsausgleich zu gewähren ist. Die Kürzung findet grundsätzlich auch unabhängig davon statt, ob der geschiedene Ehegatte zwischenzeitlich wieder verheiratet oder verstorben ist.
Ausnahme: Die Ehe wird geschieden. Der ausgleichsverpflichtete Beamte ist bereits im Ruhestand und erhält Versorgungsbezüge. Hier gibt es einen Schutz für den Versorgungsempfänger dahingehend, dass das zustehende Ruhegehalt erst gekürzt wird, wenn der ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente erhält (sog. Pensionistenprivileg – in der gesetzlichen Rente: „Rentnerprivileg“). Dieses Privileg ist jedoch in der Rente und Beamtenversorgung des Bundes und der meisten Bundesländer im Zuge der Strukturreform des Versorgungsausgleichs zum 1. September 2009 oder im Rahmen der Dienstrechtsreformen entfallen.
Wird der Versorgungsausgleichsbetrag fortgeschrieben?
Ausgangsbetrag für die Kürzung ist der Betrag, der mit der Entscheidung des Familiengerichts im Versorgungsausgleich in Euro festgesetzt wurde. Dieser Betrag wird – rückwirkend vom letzten Tag der Ehezeit an – angepasst und zwar in dem Verhältnis, wie sich die Versorgungsbezüge erhöhen. Das bedeutet, dass der mit Eintritt der Rechtskraft festgesetzte Betrag bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge – also auch im Ruhestand – entsprechend verändert wird.