Der Eintritt in den Ruhestand vor dem Erreichen der individuell maßgeblichen Altersgrenze führt regelmäßig zu einem Abschlag von der Versorgung, welcher 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Ruhestands beträgt (= 3,6 Prozent pro Jahr). Dieser Versorgungsabschlag mindert prozentual das Ruhegehalt (und nicht den Ruhegehaltssatz) und wirkt für die Gesamtdauer der Versorgung. Wer beispielsweise die Antragsaltersgrenze ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nimmt, muss für jedes Jahr, das vor der maßgeblichen Regelaltersgrenze liegt, einen Versorgungsabschlag hinnehmen, der 3,6 Prozent für jedes Jahr (0,3 Prozent pro Monat) des vorzeitigen Ruhestands beträgt. Ein solcher Versorgungsabschlag wirkt sich auch vermindernd auf die Höchstgrenzen beim Zusammentreffen mit weiteren Einkünften oder eine spätere Hinterbliebenenversorgung aus.
Beispiel eines vorzeitigen Ruhestandseintritts im Jahr 2019 in Bayern:
Auch die Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte ab vollendetem 60. (62.) Lebensjahr führt zu einem Abschlag, wenn der Ruhestand vor Ablauf des Monats, in dem das 63. (65.) Lebensjahr vollendet wird, beginnt. Er beträgt 3,6 Prozent für jedes Jahr Ruhestand vor Vollendung des 63. (65.) Lebensjahres und ist somit auf 10,8 Prozent begrenzt; landesrechtliche Abweichungen sind ggf. zu beachten. Wird ein Beamter, der vor Ablauf des Monats, in dem das 63. (65.) Lebensjahr vollendet wird, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt, wird ebenfalls ein Versorgungsabschlag fällig. Auch dieser Abschlag beträgt 3,6 Prozent für jedes Jahr Ruhestand vor Vollendung des 63. (65.) Lebensjahres, ebenfalls höchstens aber 10,8 Prozent.
Ausgenommen vom Versorgungsabschlag sind die Fälle einer Ruhestandsversetzung aufgrund eines Dienstunfalls (Unfallruhegehalt). Dagegen sind für die Fälle des einfachen, voraussetzungslosen Ruhestands auf eigenen Antrag keine Höchstgrenzen bestimmt, so dass – je nach zeitlichem Auseinanderfallen der Antragsmöglichkeit und der maßgeblichen Altersgrenze – auch höhere Versorgungsabschläge möglich sind. Solch hohe Versorgungsabschläge hinzunehmen, ist dann aber eine privatautonome Entscheidung nach Maßgabe der persönlichen Erwägungen der Beamtin oder des Beamten. Festzustellen ist, dass mit der Einführung von Versorgungsabschlägen in den 1990er-Jahren die Anzahl derjenigen Beamtinnen und Beamten, welche vorzeitig in den Ruhestand getreten sind, signifikant zurückgegangen ist.
Die für die Versorgungsabschläge maßgeblichen Altersgrenzen werden für den Bereich des Bundes durch das DNeuG schrittweise um jeweils zwei Jahre hinausgeschoben. Der maximale Versorgungsabschlag ist jedoch – abgesehen vom Antragsruhestand mit dem weiterhin 63. Lebensjahr (max. 14,4 Prozent) – bei Dienstunfähigkeit auch künftig auf 10,8 Prozent begrenzt. Trotz vereinzelter Abweichungen ist in den Ländern im Hinblick auf das schrittweise Hinausschieben der maßgeblichen Altersgrenzen für die Berechnung des Versorgungsabschlags ein analoges Vorgehen festzustellen.
Weitere gesetzliche Änderungen (beim Bund § 14 Abs. 3 Satz 5 (neu) und § 69 h BeamtVG) und in gleicher oder ähnlicher Form in vielen Ländern ermöglichen unter Umständen – entsprechend den Sonderregelungen der gesetzlichen Rente – auch weiterhin einen versorgungsabschlagsfreien Ruhestandseintritt mit der früheren Regelaltersgrenze des 65. Lebensjahres, sofern bei Erreichen dieses 65. Lebensjahres bereits 45 Jahre bestimmter ruhegehaltfähiger Dienstzeiten oder sonstiger Berufsjahre außerhalb des Beamtenverhältnisses sowie Kindererziehungs- und Pflegezeiten zurückgelegt wurden. Diese Ausnahme vom Versorgungsabschlag gilt beim Bund auch für den Fall der Dienstunfähigkeit bei Erreichen des 63. Lebensjahres mit bereits 35 (ab 2024: 40) Jahren bestimmter ruhegehaltfähiger Dienstzeiten oder sonstiger Berufsjahre bzw. Kindererziehungszeiten.
Sofern die Bundesländer eine Anhebung der Altersgrenzen vollziehen, sind häufig gleich lautende oder zumindest ähnliche Ausnahmetatbestände bei Vorliegen langer Dienstzeiten vorgesehen. Dagegen ist die zuletzt in der gesetzlichen Rente im Jahr 2014 eingeräumte „Rente mit 63“ weder beim Bund noch in den Ländern in das Beamtenrecht übertragen worden. Privilegierend für Beamtinnen und Beamte können aber ggf. langjährige Dienstzeiten mit Schichtdienst oder Wechselschichtdienst sein. Da der Versorgungsabschlag das errechnete Ruhegehalt für die Gesamtdauer der Versorgungszahlung mindert, ist das um einen Versorgungsabschlag verminderte Ruhegehalt auch Bemessungsgrundlage für die Ermittlung einer etwaigen Witwen- bzw. Witwerversorgung sowie eines etwaigen Waisengeldes. Auch im Hinblick auf die Höchstgrenzen der Gesamtversorgung beim Hinzutreten weiterer Einkommen ist das um einen Versorgungsabschlag geminderte Ruhegehalt maßgeblich.