Die vermögenswirksame Leistung (VL) ist eine tarifvertraglich oder per Arbeitsvertrag vereinbarte Geldleistung durch den Arbeitgeber (nur innerhalb Deutschlands). Die VL wird direkt vom Arbeitgeber auf das vom Arbeitnehmer benannte Anlagekonto, z. B. auf einen Bausparvertrag oder Fondssparplan, überwiesen. Nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz wird die VL mit einer Arbeitnehmersparzulage vom Staat gefördert (wenn die Voraussetzungen für die Förderung vorliegen). Allerdings sind diese Sparformen vom Gesetzgeber vorgegeben. In der Regel beträgt die Laufzeit sieben Jahre, wobei das letzte Jahr beitragsfrei ist.
Vermögenswirksame Leistungen (Besoldungsrecht)
Die vermögenswirksamen Leistungen, kurz VL genannt, sind eine extra Geldleistung Ihres Arbeitgebers. Damit können Sie Monat für Monat zusätzliches Kapital geschenkt bekommen. Auch wenn der Betrag auf den ersten Blick gering erscheint, so hilft er Ihnen dennoch langfristig, ein kleines Vermögen aufzubauen. Und so funktioniert es: Vermögenswirksame Leistungen werden nicht automatisch bezahlt. Fragen Sie daher Ihren Arbeitgeber, ob und wie viel er an VL bezahlt. Maximal sind dies 40 Euro monatlich. Für den Bezug von VL müssen Sie einen Sparvertrag abschließen, auf den Ihr Arbeitgeber die Sparbeiträge überweist. Der Staat fördert das VL-Sparen in Form von Fondssparen oder Bausparen, indem er durch die Arbeitnehmer-Sparzulage finanzielle Anreize bietet. Um in den Genuss dieser Förderung zu kommen, darf Ihr zu versteuerndes Einkommen allerdings eine bestimmte Höhe nicht überschreiten.
Schließen Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes Verträge nach dem Vermögensbildungsgesetz ab (z. B. Bausparvertrag, Lebensversicherung etc.), werden auf Antrag vermögenswirksame Leistungen von 6,65 Euro monatlich gezahlt. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag anteilig (gemäß ihrer regelmäßigen Arbeitszeit). Liegen die Bezüge eines Vollzeitbeschäftigten (einschließlich Zulagen und Zuschläge) unterhalb von 971,45 Euro monatlich, betragen die vermögenswirksamen Leistungen 13,29 Euro.
In Baden-Württemberg haben nur noch Beamtinnen und Beamte sowie Beamtenanwärter des mittleren Dienstes einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen (den einfachen Dienst gibt es in Baden-Württemberg nicht mehr). Das Land Rheinland-Pfalz hat für Beamtinnen und Beamte sowie Beamtenanwärter den Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen im Jahr 2012 abgeschafft.