Da das Beamtenrecht gemäß Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz von den hergebrachten Grundsätzen der Hauptberuflichkeit und der Dienstleistung auf Lebenszeit einerseits und der entsprechenden Vollalimentation andererseits als Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums ausgeht, sind Teilzeitbeschäftigung und langfristiger Urlaub Ausnahmen vom Grundsatz.
Teilzeitbeschäftigung wird zugelassen:
Darüber hinaus ist Beamtinnen und Beamten in Elternzeit auf Antrag Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Am Beispiel der Bundesverwaltung wird die für teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte geltende rechtliche Situation erläutert. Die grundsätzlichen Regelungen der Teilzeit gelten im Übrigen auch für die Beamtinnen und Beamten, die bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost (Post AG, Postbank AG und Telekom AG) und der Deutschen Bundesbahn (DB AG) beschäftigt sind.
Auswirkungen von Teilzeit auf die Bezüge und sonstige dienstrechtliche Stellung des Beamten
Sämtliche Dienstbezüge von Beamten oder Beamtenanwärtern:
werden grundsätzlich im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt (§ 6 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz).
Daneben wirft eine Teilzeitbeschäftigung weitere Fragen auf, zu denen wir hier einige Hinweise geben:
Erfahrungsstufen
Seit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz 2009 orientiert sich die Entwicklung des Grundgehalts nicht mehr am Besoldungsdienstalter, sondern an sog. Erfahrungsstufen. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt nach Dienstzeiten, in denen anforderungsgerechte Leistungen erbracht werden müssen. Diese sog. Erfahrungszeiten betragen
Beim Aufstieg der jeweiligen Grundgehaltsstufen zählen Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung genauso wie die einer Vollzeitbeschäftigung.
Teilzeit und Bezüge während des Urlaubs
Bei Erholungsurlaub oder bei Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung, beispielsweise im Krankheitsfall eines Kindes, wird die entsprechend der ermäßigten Dienstzeit verringerte Besoldung weitergezahlt. Gleiches gilt während der Zeit einer Dienstunfähigkeit oder eines Beschäftigungsverbots wegen Schwangerschaft.
Teilzeit und vermögenswirksame Leistungen
Die vermögenswirksamen Leistungen richten sich für Teilzeitbeschäftigte nach dem Maß der Arbeitszeit im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung. Bei Vollzeitbeschäftigung liegt der Betrag bei 6,65 Euro.
Anwärterinnen und Anwärter mit Bleibeverpflichtung
Bei Anwärterinnen und Anwärtern mit Bleibeverpflichtung zählt die Zeit einer Teilzeitbeschäftigung für die Erfüllung der Bleibeverpflichtung voll. Hiervon betroffen sind Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes, die Anwärterbezüge unter der Auflage erhalten, dass sie im Anschluss an ihre Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihnen zu vertretenden Grund ausscheiden. Entsprechendes gilt, wenn die Gewährung eines Anwärtersonderzuschlages, der im Fall eines erheblichen Mangels an qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern vorgesehen werden kann, an eine Bleibeverpflichtung gebunden war.
Versorgungsrechtliche Auswirkungen bei Teilzeit
Die Versorgung errechnet sich aus der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Wie bei Vollzeitbeschäftigten werden bei Teilzeitbeschäftigten die vollen Dienstbezüge zugrunde gelegt. Die Teilzeit kommt bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zum Tragen: Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung gelten nur arbeitszeitanteilig als ruhegehaltfähige Dienstzeit (ein Jahr Teilzeitbeschäftigung mit 50 Prozent der Arbeitszeit entspricht einem halben Jahr bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit).
Die Versorgungsbezüge im Beamtenrecht dürfen grundsätzlich die Mindestversorgung, die eine Mindestsicherung im Alter gewährleisten soll, nicht unterschreiten. Teilzeitbeschäftigte, die nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erhalten jedoch nur das erdiente Ruhegehalt, wenn dieses allein aufgrund langer Freistellungszeiten unter der Mindestversorgung liegt.
Diese Regelung beruht darauf, dass Teilzeitbeschäftigte freiwillig ihre Dienstleistung reduziert haben. Konkrete Auswirkungen der Teilzeit können nur aufgrund der persönlichen Verhältnisse beurteilt und daher nur für den jeweiligen Einzelfall getroffen werden. Für weitergehende Informationen steht Ihnen die zuständige Dienststelle (ggf. die Personalvertretung) zur Verfügung.
Beihilferechtliche Auswirkungen auf Teilzeit
Der Beihilfeanspruch bei Beamtinnen und Beamten bleibt auch bei einer Teilzeitbeschäftigung erhalten. Dies gilt auch bei einer unterhälftigen Beschäftigung. Es gibt somit keine Abweichungen gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung.
Teilzeit und Erholungsurlaub
Teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten steht in der Regel die gleiche Zahl an Urlaubstagen zu wie vollzeitbeschäftigten, wenn ihre Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche verteilt ist. Wenn die Arbeitszeit auf weniger Wochentage verteilt ist, ist die Zahl der für eine freie Woche benötigten Urlaubstage geringer. Die Zahl der Tage ist entsprechend umzurechnen. Ansonsten gelten die allgemeinen Regelungen der Erholungsurlaubsverordnung.
Teilzeit und Mehrarbeit
Teilzeitbeschäftigte unterliegen hinsichtlich des Ausgleichs von Mehrarbeit grundsätzlich den gleichen Regelungen wie Vollzeitbeschäftigte. Mehrarbeit ist die mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit, wenn diese dienstlich angeordnet oder genehmigt wurde. Bei Teilzeitbeschäftigten ist nicht von fünf Stunden im Monat, sondern von der entsprechend der jeweiligen Teilzeitquote gekürzten Stundenzahl auszugehen. Das heißt, bei einer Teilzeitbeschäftigung mit 50 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit sind 2,5 Stunden im Monat als Grenze für ausgleichspflichtige Mehrarbeit zugrunde zu legen. Für die Mehrarbeit wird vorrangig Dienstbefreiung gewährt. Sofern dies nicht möglich ist, erhalten teilzeitbeschäftigte Beamte bis zum Erreichen der vollen Arbeitszeit anteilige Besoldung und ab dann Mehrarbeitsvergütung.
Teilzeit und Laufbahnrecht
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung, für Beförderungen und Aufstieg voll berücksichtigt, wenn sie hauptberuflich ausgeübt werden. Daher entstehen laufbahnrechtlich keine Nachteile gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.
Auch hinsichtlich der Probezeit, in der sich Beamtinnen und Beamte bewähren müssen, sind Teil- und Vollzeitbeschäftigte gleich zu behandeln. Gleiches gilt für die beförderungsrelevante Erprobungszeit, die vor Übertragung eines höher bewerteten Dienstpostens zurückzulegen ist. Die im Teilzeitstatus verbrachten Zeiten werden deshalb vollständig auf Probe- und Erprobungszeit angerechnet. Nur wenn nach deren Ablauf die Bewährung (noch) nicht festgestellt werden kann, weil es im Einzelfall faktisch an bewertbaren Arbeitsergebnissen fehlt, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre und die Erprobungszeit bis zu einer Gesamtdauer von maximal einem Jahr verlängert werden.
Benachteiligungsverbot bei Teilzeit
Nach § 25 Satz 2 BBG und § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Bundesgleichstellungsgesetz darf sich Teilzeit weder bei der Einstellung noch beim beruflichen Fortkommen nachteilig auswirken. Eine unterschiedliche Behandlung von teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten gegenüber vollzeitbeschäftigten ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen. Für das berufliche Fortkommen ist ausschließlich auf die Leistung abzustellen.
Teilzeit und Nebentätigkeit
Beamtinnen und Beamte müssen sich während der Dauer der voraussetzungslosen Antragsteilzeit verpflichten, genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten nur in dem für Vollzeitbeschäftigte zulässigen Umfang auszuüben. In der Regel darf ein zeitlicher Umfang von acht Stunden in der Woche nicht überschritten werden (sog. Fünftelvermutung). Die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht führt regelmäßig zu einem Widerruf der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.
Während einer familienbedingten Teilzeitbeschäftigung dürfen nur solche genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen. Sie dürfen die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen – z. B. wegen des zeitlichen Umfangs der Nebentätigkeit – nicht unmöglich machen. Freie zeitliche Kapazitäten sollen vorrangig beim Dienstherrn eingesetzt werden. Die Erhöhung des Teilzeitanteils hat Vorrang vor einer Nebentätigkeit bei einem Dritten. Unabhängig vom Umfang der Nebentätigkeit wird keine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt, wenn die Tätigkeit, insbesondere bei Interessenkonflikten, dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Dies gilt entsprechend auch für eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses während der Elternzeit.
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn mit bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Für Richterinnen und Richter ist während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin bzw. Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig. Mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten können Beamtinnen und Beamte aber auch eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer oder Selbstständige mit bis zu 30 Stunden wöchentlich ausüben. Der Anspruch auf Elterngeld wird durch die Teilzeitbeschäftigung nicht in Frage gestellt.