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Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte (Bund)

Für Beamtinnen und Beamte gelten gemäß § 12 der Sonderurlaubsverordnung besondere Regelungen.

Aus besonderen und persönlichen Anlässen können Beamtinnen und Beamte in folgenden Fällen unter Fortzahlung ihrer Bezüge vom Dienst freigestellt werden:

 

  • Niederkunft der Ehefrau oder der Lebenspartnerin: 1 Arbeitstag
  • Tod des Ehegatten, des Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils: 2 Arbeitstage
  • Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort: 1 Arbeitstag
  • 25-, 40- und 50-jähriges Arbeitsjubiläum: 1 Arbeitstag
  • schwere Erkrankung
    • a) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt: 1 Arbeitstag im Urlaubsjahr*
    • b) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines behinderten oder auf Hilfe angewiesenen Kindes: für jedes Kind bis zu 4 Arbeitstage im Urlaubsjahr*
    • c) der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin bzw. des Beamten, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist: bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr*

* Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Punkte a) und b) die Notwendigkeit der Anwesenheit der Beamtin bzw. des Beamten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.  

Für die Betreuung eines erkrankten Kindes unter zwölf Jahren können Bundesbeamtinnen und -beamte auch mehr als vier Tage Sonderurlaub erhalten, wenn ihre Bezüge die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Die Dauer orientiert sich am Freistellungsumfang nach § 45 SGB V für krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Da diese allerdings während der Freistellung nur Krankengeld erhalten, Beamtinnen und Beamte hingegen ihre vollen Bezüge, werden die Freistellungstage entsprechend gemindert.

 

Neben diesen im persönlichen Bereich liegenden Gründen kann Beamtinnen und Beamten darüber hinaus unter weiteren Voraussetzungen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden

  • für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen,
  • zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten veranlasst sind,
  • zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, wenn hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht (z. B. als Schöffe),
  • für Familienheimfahrten.

 

Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge u. a. auch gewährt werden für

  • die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bei amts-, vertrauens- oder versorgungsärztlich angeordneter Untersuchung,
  • gewerkschaftliche Zwecke,
  • die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen,
  • die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zur Jugendgruppenleitung dienen und von Jugendwohlfahrtsbehörden oder amtlich anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe durchgeführt werden,
  • die aktive Teilnahme an Olympischen Spielen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene.

 

Neuregelung der Sonderurlaubsverordnung für Bundesbeamte

Die Regelungen zur Sonderurlaubsverordnung für Beamtinnen und Beamte des Bundes werden neu gefasst. Mitte März 2016 fand im Bundesinnenministerium ein Beteiligungsgespräch mit den Gewerkschaften statt. Informationen hierzu unter <link http: www.beamten-informationen.de>www.beamten-informationen.de.

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