Unter Sabbatjahr oder Sabbatical ist eine besondere Form der Teilzeitbeschäftigung zu verstehen, bei der es eine Arbeits- und eine Freizeitphase gibt. Sie ist nicht mit dem „Sonderurlaub ohne Bezüge“ zu verwechseln. Die Dauer des Sabbaticals ist grundsätzlich nicht vorgegeben.
Eine gewisse Vorreiterrolle beim Sabbatical nahm die Landesverwaltung Berlin ein. Dort hatte man das Sabbatical schon vor Jahren eingeführt und dabei überwiegend gute Erfahrungen gemacht. Nunmehr gelten in fast allen Ländern vergleichbare Regelungen. Auch für Bundesbeamtinnen und -beamte ist eine Regelung vorgesehen, bei der längere Freistellungsphasen „vorgearbeitet“ werden können.
In den meisten Ländern ist es möglich, die Dauer des Sabbaticals individuell festzulegen. Dies ermöglicht auch kürzere Zeiträume. Selbst sog. Kurz-Sabbaticals sind teilweise vorgesehen: zwei Jahre Vollbeschäftigung, drei Monate Freistellung. Die Bezüge würden in einem solchen Fall während der gesamten Dauer acht Neuntel betragen. In den meisten Arbeitszeitverordnungen ist die Freizeitphase erst am Ende des Gesamtzeitraums vorgesehen. In einigen Ländern kann die Freizeitphase bereits nach der Hälfte der bewilligten Gesamtdauer genommen werden.
Der Besoldungsanspruch bleibt während des gesamten Freistellungszeitraums bestehen; dies gilt für die Sonderzuwendung ebenso wie für das Urlaubsgeld oder die Jubiläumszuwendung. Auch auf das Aufsteigen in den Gehaltsstufen wirkt sich das Sabbatical nicht nachteilig aus. Der Beihilfeanspruch bleibt während der gesamten Dauer in vollem Umfang erhalten.
Vor Antritt der Freistellungsphase ist mit den Beschäftigten zu vereinbaren, in welchem Bereich (ggf. auf welchem Arbeitsplatz) sie den Dienst wieder aufzunehmen hätten. Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst (während des Sabbaticals) müssen Sonderregelungen getroffen werden.