Gemäß § 70 Abs. 1 BeamtVG Bund oder entsprechendem Landesrecht werden die Versorgungsbezüge in dem Umfang erhöht oder vermindert, in dem nach § 14 BBesG oder entsprechendem Landesrecht die Dienstbezüge durch Gesetz allgemein angepasst werden. Dabei ist insbesondere die allgemeine finanzielle und wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen. In jüngster Zeit haben sowohl der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen als auch das Bundesverfassungsgericht in mehreren Fällen eine zu geringe oder verspätete Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge als Verstoß gegen das Alimentationsprinzip beanstandet und gesetzgeberische Korrekturen bewirkt.
§ 14 Abs. 1 BBesG
Die Besoldung wird entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung durch Gesetz regelmäßig angepasst.
§ 70 Abs. 1 BeamtVG
„Werden die Dienstbezüge der Besoldungsberechtigten allgemein erhöht oder vermindert, sind von demselben Zeitpunkt an die Versorgungsbezüge durch Bundesgesetz entsprechend zu regeln.“ Die Höhe der Versorgung bestimmt sich nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und dem Ruhegehaltssatz, welcher aufgrund der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ermittelt wurde. Beim Eintritt in den Ruhestand wird die anrechenbare ruhegehaltfähige Dienstzeit in Jahren mit dem aktuellen jährlichen Steigerungssatz (1,79375) multipliziert und daraufhin mit den in den zuletzt (für mind. 2 Jahre) erhaltenen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen faktorisiert.
Berechnungsbeispiel:
36 Jahre, 3 Monate (ruhegehaltfähige Dienstzeit)
= 36,25 Jahre
x 1,79375 (jährl. Steigerungssatz)
= 65,02 Prozent (Ruhegehaltssatz)
3.300 Euro (ruhegehaltfähige Dienstbezüge)
x 65,02 Prozent (Ruhegehaltssatz)
= 2.145,66 Euro Ruhegehalt (steuerpflichtig)