Der Nachtdienst ist ein Dienst, der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr zu leisten ist. Gemäß § 14 AZV - Bund - muss die Gestaltung von Nachtdienst der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft Rechnung tragen. Beamtinnen und Beamte des Bundes haben gemäß § 14 EUrlV Anspruch auf einen halben Arbeitstag zusätzlichen Erholungsurlaub (Zusatzurlaub) im Kalendermonat, wenn sie
1. zu wechselnden Zeiten zum Dienst herangezogen werden und
2. im Kalendermonat mindestens 35 Stunden Dienst in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr (Nachtdienststunden) leisten (Bereitschaftsdienst gilt nicht als Dienst im Sinne dieser Vorschrift)
Wichtig: Der Zusatzurlaub erhöht sich
1. für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, um einen Arbeitstag,
2. für Beamtinnen und Beamte, die das 60. Lebensjahr im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, um einen weiteren Arbeitstag.
Nachtarbeit für Arbeitnehmer ist nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) als jede Arbeit von mehr als zwei Stunden in der Nachtzeit definiert. Nachtzeit ist gem. §2 ArbZG die Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6:00 Uhr. §6 Arbeitszeitgesetz legt ferner bestimmte Rechte und Obergrenzen für Nachtarbeitnehmer fest. Im Geltungsbereich TVöD / TV-L /TV-V ist gemäß §7 Abs. 5 TVöD / TV-L und § Abs. 5 TV-V Nachtarbeit abweichend von der Regelung des ArbZG als Arbeit zwischen 21.00 Uhr und 6:00 Uhr definiert.