Neben den Empfängern von Ruhegehalt haben auch die Hinterbliebenen Anspruch auf Mindestversorgungsbezüge, falls die rechnerisch erdiente Versorgung unterhalb der definierten Untergrenze liegt. Das Mindestwitwengeld beträgt 60 vom Hundert der Mindestversorgungsbezüge (jeweils ohne Erhöhungsbetrag) des Verstorbenen zzgl. 30,68 Euro. Etwaige landesgesetzliche Abweichungen bei der Berechnung sind zu beachten. Das Mindestwaisengeld beträgt 12 vom Hundert des Mindestruhegehalts des verstorbenen Beamten (20 vom Hundert bei Vollwaisen).