Durch den Höchstruhegehaltssatz ist eine obere Grenze der Beamtenversorgung als Höchstversorgung bestimmt. Das Beamtenversorgungsrecht ist neben der Höchstversorgung auch durch eine Mindestversorgung als Untergrenze gekennzeichnet.
Wegen des Alimentationscharakters der Beamtenversorgung gibt es dort – im Gegensatz zur Rentenversicherung, aber in Entsprechung der sog. sozialen Grundsicherung im Alter – eine Mindestversorgung. Sie beträgt 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (amtsbezogene Mindestversorgung) aus der jeweiligen Besoldungsgruppe oder – wenn es für die Beamtin bzw. den Beamten günstiger ist – 65 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zzgl. 30,68 Euro (amtsunabhängige Mindestversorgung); die Berechnungsweise der amtsunabhängigen Mindestversorgung weicht inzwischen in einzelnen Bundesländern, welche die Besoldungsgruppe A 4 abgeschafft haben, geringfügig ab. Abgeleitet aus dem Mindestruhegehalt ergeben sich zugleich auch für die Hinterbliebenenversorgung (Witwen- und Waisengeld) entsprechende Mindestbeträge. Die jeweils maßgeblichen Beträge der Mindestversorgungsbezüge werden in Bund und Ländern zumeist im Nachgang einer Bezügeanpassung einmal jährlich bekannt gemacht.
Diese Mindestversorgung war aber nicht in allen Fällen garantiert. Blieb eine Beamtin bzw. ein Beamter allein wegen langer Freistellungszeiten (Teilzeit oder Beurlaubung) hinter der Mindestversorgung zurück, wurde mitunter nur das „erdiente“ Ruhegehalt gezahlt, sofern nicht wegen Dienstunfähigkeit pensioniert wurde. Längere Freistellungszeiten (Teilzeit und Beurlaubungen) vor dem 1. Juli 1997 blieben dabei allerdings unberücksichtigt. Diese gesetzliche Einschränkung ist im Hinblick auf einen naheliegenden Verstoß gegen europarechtliche Vorschriften beim Bund und in fast allen Ländern aufgehoben bzw. wird nicht mehr angewendet. Darüber hinaus kann die Mindestversorgung insbesondere dann noch unterschritten werden, wenn zusätzliche Rentenansprüche bestehen (§ 14 Abs. 5 BeamtVG). Dann erfolgt eine Anrechnung der Rente auf den sog. nicht erdienten Teil der Mindestversorgung.
Mindestversorgung – Beispiel (Beamter des Landes Nordrhein-Westfalen):
Erdientes Ruhegehalt
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (unterstellt) 3.500 Euro
Ruhegehaltfähige Dienstzeit (unterstellt) 23 Jahre
Ruhegehaltssatz 23 x 1,79375 vom Hundert = 41,26 vom Hundert
Ruhegehalt 41,26 vom Hundert von 3.500 Euro = 1.444,10 Euro
Berechnung amtsabhängige Mindestversorgung
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 3.500 Euro
Ruhegehaltssatz 35 vom Hundert
Ruhegehalt 35 vom Hundert aus 3.500 Euro = 1.225 Euro
Berechnung amtsunabhängige Mindestversorgung (Stand: 1. Januar 2019)
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge (Endstufe BesGr. A 5) 2.847,49 Euro
Ruhegehaltssatz 61,6 vom Hundert
Ruhegehalt 61,6 vom Hundert von 2.847,49 Euro = 1.754,05 Euro
Gezahlt wird vorliegend – anhand der Vergleichsberechnung – die amtsunabhängige Mindestversorgung, weil sie für den Beamten günstiger ist. Diese Mindestversorgung ist umfassend steuerpflichtig und aus ihr muss der Beamte die Prämien für den Krankenversicherungsschutz bestreiten.
Auch im Falle eines Versorgungsausgleichs nach Scheidung der Ehe der Beamtin bzw. des Beamten kann der Zahlbetrag des Ruhegehalts unter der gesetzlich definierten Mindestversorgung liegen.