Das Kindergeld erreicht die Familien direkt und wird einkommensunabhängig gezahlt. Es ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Kinderfreibetrag und Kindergeld werden nicht mehr nebeneinander gewährt. Stattdessen prüft das Finanzamt von Amts wegen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob entweder das Kindergeld oder die Gewährung des Kinderfreibetrags für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Beendet das Kind seine Ausbildung während des laufenden Kalenderjahres und nimmt eine Beschäftigung auf, werden Kindergeld und -freibetrag zeitanteilig berücksichtigt. Mit dem Kinderfreibetrag bleibt für Eltern ein Teil des Einkommens steuerfrei (Absicherung des Existenzminimums ihrer Kinder). Der Kinderfreibetrag für das Jahr 2019 steigt auf 2.490 Euro pro Kind und Elternteil. Dazu kommt der gleichbleibende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf von 1.320 Euro (pro Kind). Das Kindergeld stieg ab 1. Juli 2019 um jeweils 10 Euro und beträgt dann für die ersten beiden Kinder monatlich 204 Euro, für das dritte Kind monatlich 210 Euro und ab dem vierten Kind monatlich 235 Euro. Kindergeld gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr. Für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.
Kinderfreibetrag beim Lohnsteuerabzug
Der Kinderfreibetrag muss von den Eltern jährlich neu beantragt werden, damit er bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und auch der Kirchensteuer bereits mindernd berücksichtigt werden kann.