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Hinzuverdienst und die Berechnung der Höchstgrenze (Beamtenversorgung)

Mit dem „Versorgungsreformgesetz 1998“ wurden neue Höchstgrenzen bei den Hinzuverdienstregelungen festgelegt. Maßgeblich ist jeweils die Summe aus beamtenrechtlicher Versorgung und zusätzlichen Einkünften. Für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen gilt seit dem 1. Januar 1999:

 

Für Ruhestandsbeamte bzw. für Witwen und Witwer bilden die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe jener Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet wird, die Einkommenshöchstgrenze. Die Höchstgrenze beträgt mindestens das Anderthalbfache der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (Abweichungen bei der Mindesthöchstgrenze in Bayern, Sachsen, Thüringen, Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg), zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrags nach § 50 Abs. 1 BeamtVG (entspricht dem kinderbezogenen Familienzuschlag). Der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags bleibt somit immer in voller Höhe erhalten.

 

Somit gelten in diesen Fällen die folgenden beispielhaften Grundgehaltsbeträge zuzüglich etwaiger Amtszulagen, ruhegehaltfähiger Stellenzulagen und ggf. dem Familienzuschlag der Stufe 1 als maßgebliche Höchstgrenze:

 

  • Für Waisen (Ausnahme: Bund, Sachsen) gilt als Höchstgrenze der Gesamteinkünfte 40 Prozent des Betrags, der sich aus der Berechnung für Ruhestandsbeamte oder Witwen ergibt. Der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags bleibt ebenso in voller Höhe erhalten.
  • Für Ruhestandsbeamte, die dagegen wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder als Schwerbehinderte auf Antrag in den Ruhestand gegangen sind, gelten – bis zur Vollendung des 65. (67.) Lebensjahres – 71,75 Prozent (= der Höchstruhegehaltssatz) der sich nach der Berechnung für Ruhestandsbeamte und Witwen ergebenden Höchstgrenze. Hinzugerechnet wird ein monatlicher Betrag in Höhe von 325 bis 525 Euro als bundesweit unterschiedlich geregelter Pauschalbetrag. Dieser Betrag entstammt ursprünglich entsprechenden Unschädlichkeitsregelungen beim vorzeitigen Bezug von Renten. Die jeweilige Höchstgrenze erhöht sich ggf. um beamtenrechtliche Sonderzahlungen („Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld“) je nach jährlicher bzw. monatlicher Zahlungsweise.

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