Im Falle des Todes eines Beamten oder Ruhestandsbeamten gewährt der Dienstherr Leistungen an berechtigte Hinterbliebene des Verstorbenen bzw. der Verstorbenen. Gemäß § 2 Nr. 2 BeamtVG (Bund) gehört die Hinterbliebenenversorgung zu den dort abschließend aufgeführten Versorgungsbezügen.
Wie im Alterssicherungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI, Renten wegen Todes) erstreckt sich die Beamtenversorgung nach dem Todesfall auch auf die überlebenden Familienangehörigen. Hinterbliebene Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner erhalten Witwen- oder Witwergeld, während für berücksichtigungsfähige Kinder des Verstorbenen Waisengeld gezahlt wird. Für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen, welche als Ausfluss des Alimentationsprinzips gewährt werden, gelten in abgewandelter Form die gleichen Bestimmungsgrößen, welche beim zugrundeliegenden Ruhegehalt zum Tragen kommen.
Dabei ist die Berechnungsgrundlage für das Witwen-, Witwer- und Waisengeld dasjenige Ruhegehalt, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er zum Todeszeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre. Beim Tod eines Beamten oder eines Ruhestandsbeamten besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenbezüge jedoch nur dann, wenn die bzw. der Verstorbene eine Dienstzeit von zumindest fünf Jahren abgeleistet hat oder wenn der Tod als Folge eines Dienstunfalls eingetreten ist.
Zur Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der Beamtenversorgung gehören die Bezüge für den Sterbemonat, das Sterbegeld, das Witwen- und Witwergeld, das Waisengeld und die Unterhaltsbeiträge. Die Versorgung der Hinterbliebenen ist in ihrem grundsätzlichen Bestand ebenfalls vom Alimentationsgrundsatz aus Art. 33 Grundgesetz umfasst und damit verfassungsrechtlich geschützt.