Die Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitszeit im Beamtenverhältnis richten sich nach der jeweils für Bundes- oder Landesbeamte geltenden Arbeitszeitverordnung. In diesem Abschnitt erläutern wir die Regelungen für den Bund, die prinzipiell auch in den meisten Ländern zur Anwendung kommen.
Die Arbeitszeit kann ungleichmäßig auf die Wochentage verteilt werden. Das gilt nicht, wenn die Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit weniger als zehn Prozent beträgt. In diesem Fall ist die Arbeitszeit nach § 3 Abs. 2 Arbeitszeitverordnung für Bundesbeamte wie bei Vollzeitbeschäftigten auf Montag bis Freitag zu verteilen. Keinesfalls muss eine Teilzeitbeschäftigung immer nur die Zahl der täglichen Arbeitsstunden verringern. Vielmehr ist es oft auch im Interesse des Beschäftigten, durch die Reduzierung der Teilzeit auch die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage „einzusparen“. Beispielsweise lassen sich bei Wegfall von Arbeitstagen lange Anfahrtswege zur Arbeit und zurück vermeiden.
An dieser Frage wird deutlich, dass es auch bei der tatsächlichen Gestaltung der Arbeitszeit (Verteilung der Arbeitszeit) einen natürlichen Konflikt zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten gibt. Der Dienstherr wird immer darauf achten, dass der Betriebsablauf nicht gestört ist. Für den Beschäftigten geht es beispielsweise darum, „Beruf und Familie“ besser in Einklang zu bringen. Deshalb arbeiten Beschäftigte schon mal lieber an bestimmten Arbeitstagen „voll“ und an anderen Arbeitstagen nicht. Andere haben gar ein Interesse daran, die Arbeitszeit für längere Freistellungen ansparen. Beim Bund können diese Freistellungen einen Zeitraum von bis zu einem Jahr umfassen.
Freistellungen aufgrund angesparter Arbeitszeit von bis zu drei Monaten können beliebig innerhalb der Gesamtzeit der bewilligten Teilzeitbeschäftigung liegen. Für Freistellungen von bis zu einem Jahr müssen Beschäftigte „vorarbeiten“. Die Freistellungsphase muss am Ende des bewilligten Zeitraums liegen. So kann z. B. für zwölf Monate Teilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in der Form bewilligt werden, dass sechs Monate Vollzeittätigkeit (bei halben Bezügen) mit sechs Monaten Freistellung (ebenfalls bei halben Bezügen) kombiniert werden. Diese langfristige Ausgleichsmöglichkeit von Sabbatmonaten und Sabbatjahr als besonderes Arbeitszeitmodell ist für Beamtinnen und Beamte in § 9 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung des Bundes geregelt.
Möglichkeiten von Teilzeit
Hier einige Beispiele zur Gestaltung der Arbeitszeit: