Freibetrag für die elektronische Lohnsteuerkarte
Seit 2013 wird die Lohnsteuerkarte in Papierform durch das elektronische Verfahren ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) ersetzt.
Der Arbeitnehmer muss auch weiterhin einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim zuständigen Finanzamt stellen, um persönliche Freibeträge in Anspruch nehmen zu können. Diese Daten werden künftig automatisch an den Arbeitgeber übermittelt.
Eingetragen werden können z. B. folgende Beträge:
- Werbungskosten, soweit sie den Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen,
- Sonderausgaben, soweit sie den Pauschbetrag von 36 Euro (Ledige) bzw. 72 Euro (Verheiratete) übersteigen,
- Ausbildungsfreibetrag und andere außergewöhnliche Belastungen, jedoch nur, wenn die Gesamtsumme 600 Euro übersteigt. Ohne Mindestbetrag eingetragen werden der Pauschbetrag für Schwerbehinderte sowie der Freibetrag für die Beschäftigung in privaten Haushalten. Im nächsten Jahr kann der Freibetrag über den vereinfachten Antrag auf Lohnsteuerermäßigung ohne Überprüfung „wie im Vorjahr“ in die neue Lohnsteuerkarte übernommen werden.