Die Fortbildung wird im Laufbahnrecht zwar angesprochen, aber nicht abschließend geregelt. Wichtigster Grundsatz ist, dass die Beamtinnen und Beamten verpflichtet sind, an dienstlichen Fortbildungen teilzunehmen, die der Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für ihren Dienstposten bzw. vergleichbare Dienstposten dienen. Diese auch als Anpassungsfortbildung bezeichneten Maßnahmen sollen gewährleisten, dass die Beamtinnen und Beamten stets in der Lage sind, die an sie gestellten Erwartungen auch zu erfüllen. Die Fortbildungspflicht ergibt sich aus dem Grundsatz, dass Beamtinnen und Beamte sich ihrem Beruf mit voller Hingabe zu widmen haben. Im Gegensatz dazu zielen Förderungsfortbildung bzw. Weiterbildung dazu, dass Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden, die über die Anforderungen des gegenwärtigen Dienstpostens hinausgehen. Beamtinnen und Beamte, die durch Fortbildung ihre Fähigkeiten und fachlichen Kenntnisse nachweislich gesteigert haben, sind zu fördern. Nach Möglichkeit ist ihnen Gelegenheit zu geben, ihre Fachkenntnisse in höher bewerteten Dienstgeschäften anzuwenden. Insofern können Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung eine Beförderung nach sich ziehen bzw. zur Voraussetzung einer Beförderung gemacht werden. Die dienstliche Fortbildung kann an internen Einrichtungen (z. B. Bundesakademie für öffentliche Verwaltung) oder an externen Einrichtungen erfolgen.
Anders als die dienstliche Fortbildung wird die Weiterbildung der Beamtinnen und Beamten aufgrund eigener Initiative nur ausnahmsweise vom Laufbahnrecht erfasst. Absolviert z. B. eine Beamtin des mittleren Dienstes neben dem Beruf ein (Fern-)Studium, folgen daraus keine Konsequenzen für den Dienstherrn. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, die Betroffene auf einen höherwertigen Dienstposten zu versetzen. Im Regelfall kann eine selbst erworbene Qualifizierung dazu genutzt werden, sich auf entsprechend ausgeschriebene Dienstposten im Einstellungsverfahren zu bewerben. Die Beamtinnen und Beamten sind dabei den externen Bewerberinnen und Bewerbern gleichgestellt. Ein Anspruch auf Übertragung des höherwertigen Dienstpostens besteht auch dann nicht.