Die Strukturreform des Versorgungsausgleichsrechts zum September 2009 ist von umfangreichen Neuregelungen geprägt.
Kernstück des Gesetzes ist, dass die Gesamtsaldierung entfallen ist und stattdessen vorrangig ein interner Ausgleich im jeweiligen Altersversorgungssystem durchgeführt werden soll. Weiterhin werden sowohl geringfügige Ansprüche als auch Anwartschaften aus weniger als drei Jahren Ehedauer künftig nur noch auf Antrag ausgleichspflichtig sein. Nicht mehr enthalten ist dagegen das sog. Pensionistenprivileg. Gleichwohl gelten wesentliche im Zuge der Reform des Versorgungsausgleichs im Beamtenversorgungsrecht vorgenommenen Änderungen aufgrund der Auswirkungen der sog. Föderalismusreform im öffentlichen Dienstrecht nur noch für die Beamten, Soldaten und Richter des Bundes. Dies betrifft insbesondere den Grundsatz der internen Teilung von Versorgungsanrechten beamtenrechtlicher Art. Für die Beamtinnen und Beamten der Länder gilt dagegen weiterhin die externe Teilung alten Rechts im Wege eines Quasi-Splittings.
Nähere Informationen zum neuen Gesetz und den Auswirkungen auf geschiedene Beamte sind erhältlich auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Justiz (<link http: www.bmj.bund.de>www.bmj.bund.de) sowie des Bundesministeriums des Innern (<link http: www.bmi.bund.de>www.bmi.bund.de) unter der Rubrik „Öffentlicher Dienst“. Insbesondere erwähnenswert ist zudem für Bundesbeamte das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19. Mai 2009 mit dem Aktenzeichen D 4 – 223 324/62.