Beamtinnen und Beamte erhalten bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen abhängig vom Familienstand zusätzlich zum Grundgehalt einen gestuften Familienzuschlag.
Mit dem „Siebten Besoldungsänderungsgesetz“ hat der Gesetzgeber im November 2015 einige Änderungen beschlossen, u. a. wurde die Vereinheitlichung beim Familienzuschlag vorgenommen. Ab 1. Januar 2016 entfiel die Unterteilung nach Besoldungsgruppen und es wird nur noch einheitlich der „höhere“ Familienzuschlag gezahlt.
Die Rechtsgrundlage für den Familienzuschlag findet sich – auch im neuen Besoldungsrecht des Bundes – in den §§ 39 f. Bundesbesoldungsgesetz.
In den Ländern gelten diese Regelungen ebenfalls über entsprechende Übernahmegesetze oder (gleichlautende) Landesbesoldungsgesetze (fort).
Auch die Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt haben die Differenzierung in zwei Gruppen nach den Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 und den übrigen Besoldungsgruppen zwischenzeitlich abgeschafft und gewähren für alle Besoldungsgruppen den Familienzuschlag in gleichmäßiger Höhe. Andere Länder, wie z. B. Brandenburg und Rheinland-Pfalz, verzichten auf den sog. Verheiratetenzuschlag bzw. widmen diesen teilweise um und erhöhen dafür den sog. Kinderzuschlag. Gleiches ist in Niedersachsen geplant.
Hinsichtlich der Höhe des Familienzuschlags werden nachfolgend die Bundesregelungen dargestellt. Grundsätzlich erhalten Beamtinnen und Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1, sofern sie verheiratet, verwitwet, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebend, mit entsprechender Unterhaltspflicht geschieden sind oder eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind und die aufgenommene Person sich nicht selbst ausreichend versorgen kann. Sofern der Ehepartner bzw. der Lebenspartner ebenfalls Beamter bzw. Versorgungsempfänger ist, wird der Familienzuschlag nur zur Hälfte gewährt.
Sofern der Beamte zusätzlich zu den o. g. Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld hat, steht ihm für jedes Kind der Familienzuschlag der Stufe 2 und der folgenden Stufen – je nach Anzahl der Kinder – zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der „Familienanteil“ des ehemaligen Weihnachtsgeldes in den Familienzuschlag eingebaut ist.