Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus der Land- und Forstwirtschaft sind Erwerbseinkommen. Die Einkünfte im Sinne von § 53 Abs. 7 BeamtVG entsprechen dabei grundsätzlich der einkommensteuerrechtlichen Definition unter Berücksichtigung versorgungsrechtlicher Besonderheiten und vermindern sich um die darauf entfallenden und nachweislich anerkannten Werbungskosten (Pauschbetrag bzw. durch entsprechende Nachweise im Einzelfall). Nicht zum Erwerbseinkommen zählen dagegen eine satzungsgemäße – ggf. nur steuerfreie – Aufwandsentschädigung (z. B. Sitzungsgeld in Kommunalvertretungen), gewährte Jubiläumszuwendungen oder ein Unfallausgleich. Bei den Aufwandsentschädigungen wird mittlerweile in einzelnen Bundesländern darauf abgestellt, dass diese anrechnungsfreien Beträge steuerfrei gewährt werden.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Dazu gehören gemäß § 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV u. a. Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld oder andere vergleichbare Leistungen.