Das neue Institut der „Einsatzversorgung“ (§ 31 a BeamtVG) trägt dem Umstand Rechnung, dass im internationalen Rahmen durch Auslandseinsätze von Beamtinnen und Beamten, Soldaten und sonstigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes gesteigerte Verantwortung übernommen wird. Dementsprechend wurde durch das Gesetz zur Regelung der Versorgung bei besonderer Auslandsverwendung (Einsatzversorgungsgesetz – EinsatzVG) vom 21. Dezember 2004 und durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz – EinsatzVVerbG) vom 5. Dezember 2011 das Versorgungsrecht bei Auslandseinsätzen den veränderten Anforderungen laufend und in umfassender Weise angepasst.
Ein „Einsatzunfall“ wird dann angenommen, wenn der Beamte oder Soldat während einer besonders gefährlichen Verwendung im Ausland, d. h. bei humanitären und unterstützenden Einsätzen im Ausland aufgrund staatlicher Vereinbarung und auf Beschluss der Bundesregierung, in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienst einen Unfall oder eine Erkrankung erleidet, der bzw. die wiederum Ursache einer Gesundheitsschädigung ist. Umfasst sind ferner die Fälle, bei denen Beamte oder Soldaten im Zusammenhang mit einer besonderen Auslandsverwendung aufgrund gesundheitsschädigender oder anderer sich wesentlich vom Inland unterscheidender Verhältnisse oder in dienstlicher Verwendung im Ausland im Zusammenhang mit einer Gefangenschaft oder Verschleppung erkranken. Ausgeschlossen ist jedoch das vorsätzliche oder grob fahrlässige Sich-Aussetzen einer Gefährdung.
Die Auswirkungen wurden in die einzelnen Erstattungsformen eingearbeitet, z. B. durch Gewährung der erhöhten (sog. qualifizierten) Unfallversorgung (80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe) bei Einsatzunfällen mit einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 Prozent.