Erste Stufe: Mit der Scheidung der Ehe werden durch das Familiengericht die zu übertragenden Alterssicherungsleistungen oder Alterssicherungsansprüche auf der Grundlage der Bestimmungen des BGB (ab 09/2009 Versorgungsausgleichsgesetz – VersAusglG) festgestellt und aufgeteilt.
Zu diesem Zweck wird das während der Ehezeit „begründete Versorgungsvermögen“ gleichmäßig (also hälftig) zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Das Versorgungsvermögen setzt sich aus ggf. bereits bezogenen Versorgungsleistungen (Renten, Versorgungsbezüge) und den Versorgungsanwartschaften (Anrechte auf künftige Alterssicherungsleistungen) zusammen. Bei einer Versorgung oder Versorgungsanwartschaft aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis wird dabei von dem Betrag ausgegangen, der sich im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als Versorgung ergäbe – ausgedrückt in monatlichen Versorgungsbezügen in Euro. Dabei wird die bis zu diesem Zeitpunkt zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit bis zur Altersgrenze erweitert (Gesamtzeit). Maßgebender Wert ist der Teil der Versorgung, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu der Gesamtzeit entspricht.
Sind die von einem Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Leistungen oder Anwartschaften höher als die des anderen Ehegatten, so wird der Ehegatte, der keine oder geringere Anwartschaften erworben hat, an den höheren Anwartschaften zur Hälfte beteiligt. Aufgrund und nach Maßgabe der Feststellungen des Familiengerichts wird mit der Entscheidung des Familiengerichts der zu übertragende monatliche Euro-Wert „eingefroren“ und zugunsten des Versorgungsausgleichsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rentenanwartschaft in entsprechender Höhe begründet (sog. Quasi-Splitting). Das Quasi-Splitting und die damit verbundene externe Teilung beamtenrechtlicher Versorgungsanwartschaften durch Begründung eines neuen oder zusätzlichen Rentenanspruchs gilt jedoch nur noch für betroffene Landes- und Kommunalbeamte. Aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs findet dieses Verfahren bei ausgleichspflichtigen Bundesbeamten mittlerweile nicht mehr statt – stattdessen erwirbt der ausgleichsberechtigte Ehepartner durch interne Teilung einen eigenen Anspruch auf Versorgungsleistungen nach dem neuen Bundesversorgungsteilungsgesetz (BVersTG).
Insgesamt ist der Versorgungsausgleich ein komplexes Verfahren, weil die jeweiligen Ansprüche auf einen – oder ggf. mehrere – Alterssicherungsansprüche für jeden Ehepartner ermittelt werden müssen, der Wert der in der Ehe erworbenen Ansprüche festgestellt, ein Vergleich zwischen den Ansprüchen vorgenommen und nach bilanzierender Betrachtung eine Verteilung zugunsten desjenigen vorgenommen werden muss, der in der Ehezeit geringere Alterssicherungsansprüche erworben hat. Deshalb wird das Verfahren von den Familiengerichten häufig von der schneller durchführbaren Ehescheidung sowie den Fragen des ehelichen, nachehelichen sowie etwaigen Kindesunterhalts abgetrennt.
Beispiel Landesbeamter (noch nach altem Recht):
Eine 1950 geborene Lehrerin heiratet 1975 einen ebenfalls 1950 geborenen Angestellten. Die Lehrerin war zunächst Angestellte und ab 1982 Beamtin. Der Ehemann hatte häufige Berufswechsel bei verschiedenen privatrechtlichen Unternehmen und auch wiederholt beschäftigungslose Zeiten. 2005 wird die Ehe geschieden. Das Familiengericht muss nun für die 30-jährige Ehezeit feststellen, welche Alterssicherungsansprüche jeder Ehepartner in welcher Höhe erworben hat (Ehefrau: z. B. 250 Euro gesetzliche Rentenversicherung und 50 Euro VBL sowie 1.700 Euro Beamtenversorgung = Wert der während der Ehezeit erworbenen Alterssicherungsansprüche = 2.000 Euro. Ehemann: z. B. 750 Euro gesetzliche Rentenversicherung und 250 Euro Betriebsrenten = Wert der während der Ehezeit erworbenen Alterssicherungsansprüche = 1.000 Euro. Wertunterschied 1.000 Euro; Ausgleichsanspruch 500 Euro). In Höhe von 500 Euro würde zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehemannes bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine Übertragung der Anwartschaft durchgeführt werden und dessen Rentenkonto entsprechende Rentenpunkte im Wert von 500 Euro gutgeschrieben. Dies hat zunächst keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für die Einkommen der geschiedenen Eheleute. Erst wenn der Ehemann in die Altersrente eintritt, erfolgen Leistungen aus dem Versorgungsausgleich. Erst wenn die Ehefrau in den beamtenrechtlichen Ruhestand tritt, erfolgt eine Kürzung der von ihr erdienten Versorgung durch den zwischenzeitlich dynamisierten Versorgungsausgleichsbetrag.