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Dienstreisen (Beamtenrecht)

Bei Dienstreisen ist im Bund die Zeit, die benötigt wird, um Dienstgeschäfte außerhalb der Dienststätte zu erledigen, Arbeitszeit. Die Arbeitszeit des jeweiligen Tages gilt bei ganz- oder mehrtägigen Dienstreisen als erbracht. Reisezeiten sind keine Arbeitszeiten. Sie werden jedoch als Arbeitszeit angerechnet,

 

  • wenn sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder
  • wenn die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird.

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