Dienstfreie Tage sind grundsätzlich Sonntage und die jeweiligen gesetzlich anerkannten Feiertage. Samstag, Heiligabend und Silvester sind ebenfalls grundsätzlich dienstfrei. Wenn dienstliche Gründe es erfordern, kann an diesen Tagen sowie an Sonntagen und gesetzlich anerkannten Feiertagen Dienst angeordnet werden. Mit Zustimmung der Dienstbehörde oder des unmittelbaren Vorgesetzten können Beamtinnen und Beamte im Bund freiwillig samstags Dienst leisten.
In der Regel werden weitere dienstfreie Tage nicht mehr als Arbeitszeitverkürzungstage bezeichnet (siehe aber § 5 AzUVO Baden-Württemberg und § 3 ArbzVo Hamburg). Im Allgemeinen gilt, dass Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter an einem Arbeitstag im Kalenderjahr unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt sind. Zum Teil wird vorausgesetzt, dass das Beamtenverhältnis ununterbrochen fünf Monate lang bestanden hat. In Hessen und Mecklenburg-Vorpommern muss die freie Zeit vor- oder nachgearbeitet werden. In einigen Ländern können Landesregierung, oberste Dienstbehörden und Dienststellen aus besonderem Anlass anordnen, dass der Dienst an einzelnen Arbeitstagen entfällt. In Hamburg sind die Dienstvorgesetzten für die Festlegung des freien Tages verantwortlich; sie können die Wünsche der Beamtin oder des Beamten berücksichtigen. Teilweise sind dienstfreie Tage auf die Schichtdienst leistenden Beamtinnen und Beamten beschränkt.