Die Ämter der Richterinnen und Richter und Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Bundesbesoldungsordnung R mit den Besoldungsgruppen R 1 bis R 10 (R 1 und R 2 aufsteigende Gehälter, ab R 3 feste Gehälter) geregelt. Im Bundesbereich und in den Landesbesoldungsgesetzen erfolgte (durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz) nur für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2 eine Umstellung des Aufstiegs in den Stufen vom System der Dienstaltersstufen hin zu Erfahrungsstufen. Für die Besoldungsgruppen R 3 bis R 10 wurde das System der Festgehälter beibehalten.