In den Beamtengesetzen des Bundes und der Länder ist vorgesehen, sog. „Personalausschüsse“ einzurichten. Diese Ausschüsse sind unabhängige und eigenverantwortliche Organe innerhalb der Verwaltung. Insofern nehmen die Ausschüsse Aufgaben verwaltungsinterner Art wahr. Die Personalausschüsse im Bund und in den Ländern haben Entscheidungs- und Beratungsrecht. In den Fällen, in denen der Gesetzgeber dem Personalausschuss ein Entscheidungsrecht eingeräumt hat, sind die beteiligten Verwaltungen an die getroffenen Entscheidungen gebunden. Neben diesen Fällen gibt es noch die sog. Mitentscheidung des Personalausschusses. Bei diesem verwaltungsinternen Verfahren können die obersten Dienstbehörden nur mit Zustimmung oder im Einvernehmen mit dem Personalausschuss entscheiden. Dagegen handelt es sich bei den Beratungsrechten nur um Mitwirkungsmöglichkeiten. Unter anderem können die meisten im Bund und in den Ländern gebildeten Personalausschüsse bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse mitwirken. Dieses Recht ermöglicht die Beeinflussung sowohl bei Gesetz- und Verordnungsentwürfen als auch bei Verwaltungsvorschriften, wenn und soweit beamtenrechtliche Verhältnisse angesprochen sind.
In der Regel werden die Ausschüsse zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften errichtet. Deren Mitglieder üben die Tätigkeit in eigener Verantwortung aus und sind diesbezüglich nicht an Weisungen gebunden. Die institutionelle Zusammensetzung ist in Bund und Ländern genauso unterschiedlich geregelt wie Aufgaben und Einwirkungsmöglichkeiten. Weder für die Größe des Ausschusses noch für die funktionale Anbindung des Vorsitzenden gibt es rahmenrechtliche Vorgaben. Zumeist sind jedoch folgende Gruppen vertreten: