Mit dem Tod einer Beamtin oder eines Beamten erlöschen die Ansprüche auf Dienstbezüge bzw. Ruhegehalt. Die im Voraus bereits gezahlten Dienst- oder Versorgungsbezüge des Sterbemonats verbleiben jedoch den Erben. Eine anteilige Rückforderung bereits gezahlter Versorgungsbezüge findet nicht statt. Die Erbeneigenschaft ergibt sich aus gesetzlicher Regelung oder testamentarischer Verfügung. Sind dagegen Teile der Bezüge für den Sterbemonat ganz oder teilweise noch nicht ausgezahlt worden, können sie auch an den überlebenden Ehegatten oder die Kinder gezahlt werden.