Die Besoldung bei Altersteilzeit setzt sich zusammen aus
Dienstbezüge im genannten Sinne sind:
Diese Bezüge werden während des gesamten Zeitraums der Altersteilzeitbeschäftigung – unabhängig vom Teilzeit- oder Blockmodell – gezahlt.
Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen (z. B. für Mehrarbeit) werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gezahlt. Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach dem 5. Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes (Auslandsbesoldung) sind die Dienstbezüge maßgeblich, die aufgrund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden.
Der Altersteilzeitzuschlag ist gemäß § 3 Nr. 28 Einkommensteuergesetz steuerfrei, unterliegt aber nach § 32 b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g Einkommensteuergesetz dem Progressionsvorbehalt. Damit kann der Zuschlag den Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen erhöhen, was im Einzelfall eine Nachzahlungsverpflichtung auslösen kann.
Beispiel
Beamter, Besoldungsgruppe A 10
verheiratet, Steuerklasse III
Altersteilzeit (50 Prozent)
1. Grundgehalt: 1.645,09 Euro
2. Familienzuschlag: 58,23 Euro
3. Zwischensumme (brutto): 1.703,32 Euro
4. Zwischensumme (netto): 1.690,07 Euro
5. Altersteilzeitzuschlag (20 Prozent von Ziffer 3.): 340,66 Euro
6. Auszahlungsbetrag: 2.030,73 Euro
Auswirkungen der Altersteilzeit auf die Versorgung
Die Altersteilzeit ist eine Form der Teilzeitbeschäftigung. Sie rechnet jedoch nicht nur arbeitszeitanteilig, sondern mit 9/10 als ruhegehaltfähige Dienstzeit (bei Inanspruchnahme von 5 Jahren [= 60 Monaten] Altersteilzeit ergeben sich also 54 Monate ruhegehaltfähige Dienstzeit). Bezugsgröße dieses Aufwertungsquotienten ist die Arbeitszeit, auf deren Basis die während der Altersteilzeit ermäßigte Arbeitszeit berechnet wird.
Ruhegehaltfähig sind die vollen Dienstbezüge, auch wenn die Beamtin oder der Beamte altersteilzeitbeschäftigt war.
Sonstige Auswirkungen der Altersteilzeit
Bei Altersteilzeit im Blockmodell ergeben sich bei Urlaub und Beihilfe keine Abweichungen gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung. Bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell können sich Abweichungen bezüglich der Höhe des Urlaubsanspruches je nach Verteilung der Arbeitszeit ergeben. Zum Beispiel haben Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche verteilt haben, einen Anspruch auf weniger Urlaubstage.