Beschäftigungszeiten im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 sind grundsätzlich – unabhängig vom Status – nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Die „Fiktion“ eines Beamtenstatus vor Oktober 1990 ist rechtlich unzulässig. Ebenso eindeutig ist, dass Beamtenstatuszeiten nach dem 3. Oktober 1990 ruhegehaltfähige Dienstzeiten darstellen und im gesamten Bundesgebiet gleichmäßig berücksichtigt werden. Bei der Berechnungsgrundlage „ruhegehaltfähige Statusdienstzeiten nach dem 3. Oktober 1990“ – und daraus folgend dem Ruhegehaltssatz – ergeben sich damit grundsätzlich keine Besonderheiten.
§ 12 a BeamtVG bestimmt mit Verweisung auf § 30 BBesG, dass Zeiten einer Tätigkeit beim Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit, als Angehöriger der Grenztruppen oder auch Tätigkeiten mit besonderer persönlicher Nähe zum politischen System der DDR nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit Berücksichtigung finden können. Diese führen sogar zu einer (rechtlich fragwürdigen) Anwendung einer weiteren, nachteiligen Höchstgrenze beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 b BeamtVG durch Abzug der entsprechenden Verwendungszeiten.
Dagegen gelten Wehrdienstzeiten nach den §§ 8 und 9 BeamtVG, die ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im Dienst der Nationalen Volksarmee „gedient“ hat, unter bestimmten Voraussetzungen und höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Gemäß § 12 b Abs. 2 BeamtVG ist dies nur dann der Fall, wenn die sog. Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von 60 Monaten (5 Jahre) noch nicht erfüllt ist. Dies gilt auch für vergleichbare Zeiten nach den §§ 8 und 9 BeamtVG, die ein Beamter bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet absolviert hat.
Zeiten, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet hauptberuflich im öffentlichen Dienst zurückgelegt hat, können gemäß § 10 Abs. 1 BeamtVG höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern der Beamte ohne eine von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war und die Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat.
Sonstige Zeiten und Ausbildungszeiten nach dem Beamtenversorgungsgesetz, die die Beamtin oder der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet abgeleistet hat, können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 5 Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werden.
Wehrdienstzeiten und vergleichbare Zeiten laut §§ 8 und 9 BeamtVG, Beschäftigungszeiten gemäß § 10 BeamtVG und sonstige Zeiten nach §§ 11, 66 Abs. 7, 67 Abs. 2 BeamtVG, die der Beamte bis zum 2. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet absolviert hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt werden.
Ausbildungszeiten gemäß § 12 BeamtVG sind nicht ruhegehaltfähig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Art. 2 des Renten-Überleitungsgesetzes. Eine Ausnahme enthält § 12 b Abs. 2 BeamtVG, wonach Beschäftigungszeiten vor dem 3. Oktober 1990 nur ausnahmsweise bis zu höchstens 5 Jahren berücksichtigt werden können, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung (5 Jahre) nicht erfüllt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat entsprechende Regelungen als mit der Verfassung für vereinbar erklärt.