1. Statusrechte und -pflichten
Das Gesetz regelt die Statusrechte und -pflichten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die bei den Ländern, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts in einem Dienst- und Treueverhältnis stehen. Regelungen werden nicht für die Bereiche Laufbahnen, Besoldung und Versorgung getroffen. Damit werden die Vorgaben der Föderalismusreform I beachtet, die in der Begründung zur Grundgesetzänderung aufgenommen worden sind. Danach umfasst das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder und Kommunen:
Diese Bereiche prägen wesentlich das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis, in dem Beamtinnen und Beamte nach Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz zu ihrem Dienstherrn stehen. Gleichzeitig werden Inhalt und Grenzen der unabhängigen Aufgabenwahrnehmung durch Beamte für ein funktionsfähiges Gemeinwesen sichergestellt.
Weitergeltung des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Teilen für einen Übergangszeitraum
Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Aufhebung des Art. 75 Grundgesetz nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt nach Art. 125 b Grundgesetz als Bundesrecht fort. Durch das BeamtStG wird das Rahmenrecht bereits in wesentlichen Teilen ersetzt und kann daher aufgehoben werden. Kapitel II und § 135 des Beamtenrechtsrahmengesetzes bleiben aber zunächst bestehen. Diese Vorschriften betreffen die einheitlich und unmittelbar geltenden Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
Das BeamtStG gilt unmittelbar für die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Der Bund hat ausdrücklich darauf verzichtet, das Beamtenstatusgesetz für seine Beamten für anwendbar zu erklären. Vielmehr hat er inhaltlich die Regelungen in das Dienstrechtsneuordnungsgesetz, dort Art. 1 betreffend die Neuregelung des Bundesbeamtengesetzes, übernommen. Damit werden größtenteils die Einheitlichkeit des Dienstrechts und die Mobilität zwischen Bund und Ländern gewährleistet. Die Einbeziehung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten in den Geltungsbereich des BeamtStG ist hierzu nicht erforderlich.
2. Zeitgemäße Regelungen zu den Grundpflichten, Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten, Weisungsgebundenheit und Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
Eine zeitgemäße Pflichtenregelung (Abschnitt 6 – Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis, §§ 34 ff.) wird entsprechend den allgemeinen gesellschaftlichen Entwicklungen konkretisiert. Leitbild der Aufgabenerfüllung ist das Wohl der Allgemeinheit. Die „volle Hingabe“ an den Beruf, die für Beamtinnen und Beamte aus dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz folgt, wird mit dem Begriff des „vollen persönlichen Einsatzes“ einem modernen Sprachgebrauch angepasst, ohne dass dies die Intensität der Dienstleistungspflicht verringern (§ 35), die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlung (§ 36) aufheben oder die besonderen Anforderungen, die der Dienst an einen Lebensberuf stellt, verändern soll. Ein weiterer Ansatz ist, die Korruption noch wirksamer zu bekämpfen. Daher gilt die Verschwiegenheitspflicht (§ 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) nicht mehr, wenn Anhaltspunkte für Korruptionsdelikte bestehen. Beibehalten wird (§ 45) die Fürsorge des Dienstherrn für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses sowie der Schutz bei amtlicher Tätigkeit und in ihrer Stellung.
3. Stärkung der Mobilität
Das Gesetz gewährleistet die länderübergreifende Mobilität. Zusätzlich wird der vorübergehende Einsatz von öffentlich Bediensteten in der Privatwirtschaft oder internationalen Organisationen stärker gefördert. Erfahrungen in anderen Bereichen werden unter erleichterten Voraussetzungen möglich und sollen stärker als bisher in die staatliche Aufgabenwahrnehmung einfließen (§ 21). Auf diese Weise werden gegenseitiges Verständnis und der Wissenstransfer erleichtert.
4. Nutzung personeller Ressourcen
Durch die Verankerung des Grundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung“ soll eine vorzeitige Pensionierung nur noch erfolgen, wenn feststeht, dass tatsächlich keine andere Tätigkeit mehr möglich ist (§ 27 Abs. 1 Satz 3). Damit wird für die Frage der Dienstunfähigkeit nicht mehr nur auf die bisher ausgeübte Tätigkeit abgestellt und ein längeres Verbleiben im Dienst ermöglicht.
5. Personalvertretung, Beteiligung der Spitzenorganisationen sowie Verwaltungsrechtsweg
Die Bildung von Personalvertretungen (§ 51) zum Zwecke der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Behördenleitung und dem Personal ist unter Einbeziehung der Beamtinnen und Beamten zu gewährleisten. Weiter sind (§ 53) bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen.
Zum Rechtsweg ist (§ 54) für alle Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn der Verwaltungsrechtsweg gegeben – wobei grundsätzlich ein Vorverfahren im Bundesbereich nach der VwGO durchzuführen ist.
6. Inkrafttreten
Das Gesetz ist am 1. April 2009 in Kraft getreten. Gleichzeitig trat das Beamtenrechtsrahmengesetz außer Kraft – mit Ausnahme von Kapitel II (Vorschriften, die einheitlich und unmittelbar gelten) und des § 135 BRRG (öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften), die für eine Übergangszeit bis Ende 2011 bestehen blieben.