Versorgungsbezüge gehören steuerrechtlich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, da anders als in der Rente den Auszahlungen keine vorigen Beitragszahlungen zugrunde liegen. Aus diesem Grund unterliegen Versorgungsbezüge – abgesehen von einem Versorgungsfreibetrag plus Zuschlag und der Werbungskostenpauschale von 102 Euro – grundsätzlich der vollen Besteuerung.
Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 (Az.: 2 BvL 17/99) hat der Gesetzgeber durch das sog. Alterseinkünftegesetz beginnend mit dem Jahr 2005 den schrittweisen Übergang zur gleichmäßig nachgelagerten Besteuerung aller Alterseinkünfte bis zum Jahr 2040 beschlossen.
Während bezüglich der Rente der Sonderausgabenabzug bis 2025 und die Rentenbesteuerung bis 2040 schrittweise erhöht werden, reduziert sich parallel und jahrgangsweise der Versorgungs-Freibetrag für Beamtenpensionen und der Altersentlastungsbetrag bis zum Jahr 2040 auf Null.
Der schrittweise Übergang zur vollständigen steuerlichen Freistellung der Aufwendungen zur Basisversorgung kann für alleinstehende Arbeitnehmer mit einem jährlichen Bruttoeinkommen bis ca. 12.000 Euro (ca. 24.000 Euro bei verheirateten Arbeitnehmern) zu einer Schlechterstellung gegenüber der bisherigen Rechtslage führen. Für eine Übergangszeit bis 2019 wurde daher eine sog. Günstigerprüfung durch die Finanzverwaltung eingeführt.
Die Übergangsphase für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen begann 2005 und endet 2025. Der maximal ansetzbare Betrag für Alleinstehende beläuft sich 2025 auf 20.000 Euro (für Verheiratete: 40.000 Euro).
Besteuerung von Rentenleistungen der Basisversorgung (ohne Pensionen)
Das Alterseinkünftegesetz sieht seit 2005 eine Besteuerung der Renten zu 50 Prozent für alle vor, die vor 2005 in den Ruhestand gegangen sind oder 2005 erstmals Rente bezogen haben. Um das Ziel einer 100-prozentigen Besteuerung zu erreichen, wurde bis zum Jahr 2020 für jeden neuen Rentenjahrgang der steuerbare Anteil um zwei Prozentpunkte bis 80 Prozent angehoben. Seitdem beträgt der Anstieg lediglich einen Prozentpunkt, bis dann im Jahr 2040 ein steuerbarer Anteil von 100 Prozent erreicht ist. Für Personen, die im Jahr 2040 oder später in Rente gehen, unterliegt die Rente unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge in voller Höhe der Besteuerung.
Nach dem Alterseinkünftegesetz aus dem Jahr 2004 vermindern sich bei einem Eintritt des Versorgungsfalls ab 2006 sowohl der Prozentsatz als auch der Höchstbetrag. Der danach bei Eintritt des Versorgungsfalls maßgebende Prozentsatz bzw. Höchstbetrag bleibt aber für den gesamten Zeitraum des Versorgungsbezugs gültig.
Ab 2005 erfolgte der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung der Renten. Dadurch müssen die Vergünstigungen für Pensionäre wie Versorgungsfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag wieder schrittweise abgeschmolzen werden.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Pensionäre ist ab dem Jahr 2005 vollständig entfallen. Stattdessen kommt wie bei den Rentnern der niedrigere Werbungskosten-Pauschbetrag zur Anwendung. Diese Reduzierung von 920 Euro auf 102 Euro stellt die Bezieher niedrigerer Pensionen schlechter; deshalb gibt es in der Übergangszeit bis 2040 einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Dieser Zuschlag wird im Jahr des Renteneintritts festgesetzt und bleibt dem Pensionär dauerhaft in dieser Höhe erhalten. Der Versorgungsfreibetrag wird ebenfalls bis 2040 abgeschmolzen. Diese Abschmelzung findet im gleichen Verhältnis statt wie die Renten der Besteuerung unterworfen werden.