Ist ein Arbeitsmittel veraltet oder defekt, bevor die gesamten Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden konnten, kann der Restwert als Werbungskosten im Wege einer außergewöhnlichen Abschreibung angesetzt werden. (Zu beachten ist, dass bei Verkauf dieses Arbeitsmittels ein etwaiger Veräußerungserlös die Werbungskosten entsprechend mindert.)