Bund
Verringern sich die Dienstbezüge von Beamtinnen und Beamten aus dienstlichen Gründen, beispielsweise wegen einer „dienstlichen“ Versetzung oder bei einer anderweitigen Verwendung zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand, und führt dies zu einem Wegfall einer Stellenzulage, wird grundsätzlich eine Ausgleichszulage nach § 13 BBesG gezahlt. Allerdings muss die Beamtin bzw. der Beamte die Stellenzulage zuvor über einen Zeitraum von sieben Jahren insgesamt – mindestens fünf Jahre – bezogen haben (BBesG). Der zu zahlende Betrag richtet sich nach der Differenz zwischen den Bezügen, die in früherer Verwendung zugestanden hätten, und den neuen Bezügen. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 vom Hundert. Zudem erfolgt eine Anrechnung auf die Zulage, sofern sich die Dienstbezüge wegen eines Anspruchs auf eine Stellenzulage erhöhen.
Sofern dem Beamten ein anderes Amt aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, mit einem geringeren Grundgehalt verliehen wird, erhält er gleichwohl das Grundgehalt aus seinem bisherigen Amt (§ 19 a BBesG).
Zudem wurde mit der Regelung des § 19 b ein Ausgleich bei der Besoldung bei einem Wechsel in den Dienst des Bundes geschaffen. In den Fällen, in denen sich aufgrund einer Versetzung, die auf Antrag erfolgt, die Summe aus dem Grundgehalt, den grundgehaltsergänzenden Zulagen und der auf diese Beträge entfallenden Sonderzahlungen verringern, erhält der Beamte eine Ausgleichszulage. Diese bemisst sich nach dem Unterschied zwischen den Summen aus den gerade genannten Bezügebestandteilen in der bisherigen Verwendung und in der neuen Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung. Sie verringert sich bei jeder Erhöhung des Grundgehalts um ein Drittel des Erhöhungsbetrags.
Länder
In den Ländern gilt im Wesentlichen die bis zum 31. August 2006 bundeseinheitliche Regelung nach § 13 BBesG – alt – weiter, da sie von den Landesgesetzen überwiegend in Landesrecht überführt wurde bzw. ähnliche Regelungen getroffen wurden. Danach erhält der Beamte, sofern sich seine Dienstbezüge aus dienstlichen Gründen – z. B. wegen einer Versetzung aus dienstlichen Gründen – vermindern, eine Ausgleichzulage in Höhe der Differenz zwischen den Bezügen aus seiner früheren Verwendung und den neuen Bezügen. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Bezüge ausgleicht. Bei jeder Erhöhung der Dienstbezüge vermindert sich die für eine Stellenzulage gewährte Ausgleichszulage.
Zudem haben auch zahlreiche Länder Regelungen für den Fall getroffen, dass Beamtinnen/Beamte aus dienstlichen Gründen in ihr Land wechseln und wegen der unterschiedlichen Besoldungsregelungen eine geringere Besoldung erhalten würden.