Beamtinnen und Beamte, für die – wie etwa im Polizei- und Justizvollzugsdienst sowie im Einsatzdienst der Feuerwehr – eine besondere Altersgrenze gilt und die vor Vollendung des 65. (67.) Lebensjahres wegen einer für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand gehen, erhalten nach § 48 BeamtVG und ggf. nach entsprechendem Landesrecht aufgrund der damit verbundenen finanziellen Nachteile neben dem Ruhegehalt einmalig einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge aus Vollzeitbeschäftigung, welche ihnen im letzten Monat zugestanden haben oder zugestanden hätten, allerdings höchstens 4.091 Euro (ehemals 8.000 DM, seitdem nicht dynamisiert). Der Ausgleichsbetrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete 60. (62.) Lebensjahr hinaus im Dienst verbracht wird. Der Ausgleich wird nur gezahlt, wenn die Versetzung in den Ruhestand wegen des Erreichens der besonderen Altersgrenze erfolgt. Er entfällt etwa bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder bei Tod der Beamtin oder des Beamten vor der Versetzung in den Ruhestand. Der Ausgleichsbetrag wird in einer Summe gezahlt und unterliegt nicht der Einkommensteuer. Mittlerweile wird der Ausgleichsbetrag aber nicht mehr durchgängig in allen Bundesländern gewährt, sondern wird in vielen Ländern abgeschmolzen oder ist bereits entfallen.