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Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Behandlungen – Anlage 1 zu § 6 Absatz 2 BBhV (Beihilferecht)

Völliger Ausschluss

 

1.1 Anwendung tonmodulierter Verfahren, Audio-Psycho-Phonologie-Therapie (z. B. nach Tomatis, Hörtraining nach Volf, audiovokale Integration und Therapie, Psychophonie-Verfahren zur Behandlung einer Migräne)

1.2 Atlastherapie nach Arlen

1.3 autohomologe Immuntherapien

1.4 autologe Target-Cytokine-Therapie nach Klehr

1.5 ayurvedische Behandlungen, z. B. nach Maharishi

 

2.1 Behandlung mit nicht beschleunigten Elektronen nach Nuhr

2.2 Biophotonen-Therapie

2.3 Bioresonatorentests

2.4 Blutkristallisationstests zur Erkennung von Krebserkrankungen

2.5 Bogomoletz-Serum

2.6 brechkraftverändernde Operation der Hornhaut des Auges (Keratomileusis) nach Barraquer

2.7 Bruchheilung ohne Operation

 

3.1 Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen

3.2 computergestützte mechanische Distraktionsverfahren, zur nichtoperativen segmentalen Distraktion an der Wirbelsäule (z. B. Spine-MED-Verfahren, DRX 9000, Accu SPINA)

3.3 computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologisch bedingten Erkrankung oder Schädigung

3.4 cytotoxologische Lebensmitteltests

 

4.1 DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)

 

5.1 Elektroneuralbehandlungen nach Croon

5.2 Elektroneuraldiagnostik

5.3 epidurale Wirbelsäulenkathetertechnik nach Racz

 

6.1 Frischzellentherapie

 

7.1 Ganzheitsbehandlungen auf bioelektrisch-heilmagnetischer Grundlage (z. B. Bioresonanztherapie, Decoderdermographie, Elektroakupunktur nach Voll, elektronische Systemdiagnostik, Medikamententests nach der bioelektrischen Funktionsdiagnostik, Mora-Therapie)

7.2 gezielte vegetative Umstimmungsbehandlung oder gezielte vegetative Gesamtumschaltung durch negative statische Elektrizität

 

8.1 Heileurythmie

8.2 Höhenflüge zur Asthma- oder Keuchhustenbehandlung

8.3 Hyperthermiebehandlung

 

9.1 immunoaugmentative Therapie

9.2 Immunseren (Serocytol-Präparate)

9.3 isobare oder hyperbare Inhalationstherapien mit ionisiertem oder nichtionisiertem Sauerstoff oder Ozon einschließlich der oralen, parenteralen oder perkutanen Aufnahme (z. B. hämatogene Oxidationstherapie, Sauerstoff-Darmsanierung, Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie nach von Ardenne)

 

10.1 (frei)

 

11.1 kinesiologische Behandlung

11.2 Kirlian-Fotografie

11.3 kombinierte Serumtherapie (z. B. Wiedemann-Kur)

11.4 konduktive Förderung nach Petö

 

12.1 Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie

 

13.1 modifizierte Eigenblutbehandlung (z. B. nach Garthe, Blut-Kristall-Analyse unter Einsatz der Präparate Autohaemin, Antihaemin und Anhaemin) und sonstige Verfahren, bei denen aus körpereigenen Substanzen der Patientin bzw. des Patienten individuelle Präparate gefertigt werden (z. B. Gegensensibilisierung nach Theurer, Clustermedizin)

 

14.1 Neurostimulation nach Molsberger

14.2 neurotopische Diagnostik und Therapie

14.3 niedrig dosierter, gepulster Ultraschall

 

15.1 osmotische Entwässerungstherapie

 

16.1 Psycotron-Therapie

16.2 pulsierende Signaltherapie

16.3 Pyramidenenergiebestrahlung

 

17.1 (frei)

 

18.1 Regeneresen-Therapie

18.2 Reinigungsprogramm mit Megavitaminen und Ausschwitzen

18.3 Rolfing-Behandlung

 

19.1 Schwingfeld-Therapie

19.2 SIPARI-Methode (Singen, Intonation, Prosodie, Atmung, Rhythmus, Improvisation)

 

20.1 Thermoregulationsdiagnostik

20.2 Transorbitale Wechselstromstimulation bei Optikusatrophie (z. B. SAVIR-Verfahren)

20.3 Trockenzellentherapie

 

21.1 (frei)

 

22.1 Vaduril-Injektionen gegen Parodontose

22.2 Vibrationsmassage des Kreuzbeins

 

23.1 (frei)

 

24.1 (frei)

 

25.1 (frei)

 

26.1 Zellmilieu-Therapie

 

Teilweiser Ausschluss

 

1. Chelat-Therapie: Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson und Siderose. Alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung einer Schwermetallvergiftung.

 

2. Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung: Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur durch Brillen oder Kontaktlinsen nach augenärztlicher Feststellung nicht möglich ist. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.

 

3. Extrakorporale Stoßwellentherapie (ESWT) im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich_ Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Tendinosis calcarea, Pseudarthrose, Fasziitis plantaris, therapierefraktärer Epicondylitis humeri radialis und therapiefraktärer Achillodynie. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der ESWT sind Gebühren nach Nummer 1800 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.

 

4. Hyperbare Sauerstofftherapie (Überdruckbehandlung): Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Kohlenmonoxidvergiftung, Gasgangrän, chronischen Knocheninfektionen, Septikämien, schweren Verbrennungen, Gasembolien, peripherer Ischämie, „diabetischem Fußsyndrom ab Wagner-Stadium II“ oder von Tinnitusleiden, die mit Perzeptionsstörungen des Innenohres verbunden sind.

 

5. Hyperthermiebehandlung: Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie.

 

6. Klimakammerbehandlung: Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben und die Festsetzungsstelle aufgrund des Gutachtens eines Arztes, den sie bestimmt, vor Beginn der Behandlung zugestimmt hat.

 

7. Lanthasol-Aerosol-Inhalationskur: Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Aerosol-Inhalationskuren mit hochwirksamen Medikamenten, z. B. Aludrin, durchgeführt werden.

 

8. Magnetfeldtherapie: Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von atrophen Pseudarthrosen, bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn die Magnetfeldtherapie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie bei psychiatrischen Erkrankungen.

 

9. Ozontherapie: Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Gasinsufflationen, wenn damit arterielle Verschlusserkrankungen behandelt werden. Vor Aufnahme der Behandlung ist die Zustimmung der Festsetzungsstelle einzuholen.

 

10. Radiale Stoßwellentherapie (r-ESWT): Aufwendungen sind nur beihilfefähig im orthopädischen und schmerztherapeutischen Bereich bei Behandlung der therapierefraktären Epicondylitis humeri radialis. Auf der Grundlage des Beschlusses der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der r-ESWT sind Gebühren nach Nummer 302 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig. Daneben sind keine Zuschläge beihilfefähig.

 

11. Therapeutisches Reiten (Hippotherapie): Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei ausgeprägten cerebralen Bewegungsstörungen (Spastik) oder schwerer geistiger Behinderung, sofern die ärztlich verordnete Behandlung von Angehörigen der Gesundheits- oder Medizinalfachberufe (z. B. Krankengymnastin) mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig.

 

12. Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten: Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Krebsbehandlungen, wenn andere übliche Behandlungsmethoden nicht zum Erfolg geführt haben.

 

Eine von der GOÄ abweichende Höhe der Vergütung kann zwischen Arzt und Zahlungspflichtigem vereinbart werden. Solche „Abdingungen“ sind nur im Einzelfall und nur dann zulässig, wenn sie vor dem Erbringen der Leistung in einem Schriftstück (einer schriftlichen Vereinbarung) festgelegt werden. Das Schriftstück muss die Nummer und die Bezeichnung der Leistung, den Steigerungssatz und den vereinbarten Betrag sowie die Feststellung enthalten, dass möglicherweise eine Erstattung der vereinbarten Vergütung durch die Erstattungsstellen (Krankenversicherung, Beihilfe) nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.

 

Eine Arztrechnung muss insbesondere enthalten

 

  • das Datum der Erbringung der Leistung sowie die Diagnose,
  • bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz,
  • bei Gebühren für vollstationäre und teilstationäre privatärztliche Leistungen den Minderungsbetrag (15 bzw. 25 Prozent der Vergütung),
  • bei Wegegeld und Reiseentschädigung den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung,
  • bei Ersatz von Auslagen den Betrag und die Art der Auslage; bei Beträgen über 26 Euro ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen,
  • bei Überschreitung der Regelspanne: Angabe der konkreten Gründe für das Überschreiten.

 

Die von einem Heilpraktiker während einer Behandlung verbrauchten Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte sind nach den oben genannten Grundsätzen ebenfalls beihilfefähig.

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